Vill.
In 8 34 werden die Worte: „einzelner Vertrauensmänner“ ersetzt durch
„einzelner Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes.“
IX.
n 8 36 ebenso die Worte: „der gewählten Vertrauensmänner“ durch:
„der 5 Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes.
xX.
XI.
In 38 38 erhält der Schluß folgende Fassung:
„Und nach erfolgter Anerkennung der Gesetzmäßigkeit der Ablehnung an
Stelle dee Betreffenden derjenige als in den Kirchgemeindevorstand gewählt zu be-
trachten, der in der Wahl nach den Gewählten dic meisten Stimmen erhalten hatte.“
xll.
XIll.
In Anlage B werden in der überschrift die Worte: „sowie der Zahl der
aus den einzelnen Gemeinden zu wählenden Vertrauensmänner“ gestrichen; ebenso
fällt daselbst die vorlezte Spalte (Zahl der Vertrauensmänner usw.) fort.
Greiz, den 22. Juli 1918.
Fürstlich Reuß- Plauische- Konsistorium.
J. V
Cammann.
§ 36 wird gestrichen.
§ 46 wird gestrichen.
13. Konfistorial-Bekanntmachung
vom 22. Juli 1918,
die Ordnung für den Landeskirchenvorstand der evangelisch-
lutherischen Landeskirche des Fürstentums Reuß ält. Linie betreffend.
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten haben Seine
Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst- Regent die gnädigste Entschließung gefaßt, im
Anschluß an das Reformationsjubiläum im Jahre 1917 dem Laientum der evan-
gelisch-lutherischen Landeskirche des Fürstentums Reuß ä. L. ein kirchliches Mitbe-
stimmungsrecht zu gewähren, und gnädigst befohlen, daß ein Landeskirchenvorstand
nach der nachstehend unter A ersichtlichen Ordnung eingerichtet wird.