Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Vill. 
In 8 34 werden die Worte: „einzelner Vertrauensmänner“ ersetzt durch 
„einzelner Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes.“ 
IX. 
n 8 36 ebenso die Worte: „der gewählten Vertrauensmänner“ durch: 
„der 5 Mitglieder des Kirchgemeindevorstandes. 
xX. 
XI. 
In 38 38 erhält der Schluß folgende Fassung: 
„Und nach erfolgter Anerkennung der Gesetzmäßigkeit der Ablehnung an 
Stelle dee Betreffenden derjenige als in den Kirchgemeindevorstand gewählt zu be- 
trachten, der in der Wahl nach den Gewählten dic meisten Stimmen erhalten hatte.“ 
xll. 
XIll. 
In Anlage B werden in der überschrift die Worte: „sowie der Zahl der 
aus den einzelnen Gemeinden zu wählenden Vertrauensmänner“ gestrichen; ebenso 
fällt daselbst die vorlezte Spalte (Zahl der Vertrauensmänner usw.) fort. 
Greiz, den 22. Juli 1918. 
Fürstlich Reuß- Plauische- Konsistorium. 
J. V 
Cammann. 
§ 36 wird gestrichen. 
§ 46 wird gestrichen. 
  
13. Konfistorial-Bekanntmachung 
vom 22. Juli 1918, 
die Ordnung für den Landeskirchenvorstand der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche des Fürstentums Reuß ält. Linie betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten haben Seine 
Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst- Regent die gnädigste Entschließung gefaßt, im 
Anschluß an das Reformationsjubiläum im Jahre 1917 dem Laientum der evan- 
gelisch-lutherischen Landeskirche des Fürstentums Reuß ä. L. ein kirchliches Mitbe- 
stimmungsrecht zu gewähren, und gnädigst befohlen, daß ein Landeskirchenvorstand 
nach der nachstehend unter A ersichtlichen Ordnung eingerichtet wird.
	        
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