Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Die Tagesordnung und die Vorlagen sollen wenigstens 2 Wochen vor einer 
Sitzung den Mitgliedern zugestellt sein, spätere Vorlagen können zur Beratung ge- 
stellt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder zustimmt. 
Zu einem gültigen Beschluß gehört die einfache Stimmenmehrheit der er- 
schienenen Mitglieder. Der Konsistorialpräsident und die geistlichen Mitglieder des 
Fürstlichen Konsistoriums stimmen nicht mit. Die Leitung der Verhandlungen, 
sowie der Geschäfte zur Vorbereitung und in Ausführung der Sitzungen und der 
gefaßten Beschlüsse ist Sache des Konsistorialpräsidenten. Derselbe schließt auch die 
Tagungen. 
8 11. 
Dem Fürstlichen Konsistorium steht das Recht zu, einen Landeskirchenvorstand 
zu entlassen. In diesem Fall wird es binnen 6 Monaten für Bestellung eines 
neuen Landeskirchenvorstandes nach den Vorschriften gegenwärtiger Ordnung Sorge 
tragen. 
Greiz, den 22. Juli 1918. 
Fürstlich Reuß--Plauisches Konftstorium. 
J. W 
Cammann. 
 
	        
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