Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reußsz Älterer Linie. 
4. 
(Ausgegeben am 5. September 1918.) 
  
14 . A. 1 4 - 
vom 24. Juni 1918, 
Desinfektionsanweisung bei Ruhr betr. 
In Abänderung der Anlage Il zur Regierungs-Verordnung vom 16. Juni 
1014 (Gesetzsammlung Seite 71) erlassen wir die nachstehende Desinfektions- 
Anweisung bei Ruhr. 
Die Anweisung erscheint als Merkblatt in Sonderdruck und ist in Fürst- 
licher Regierungskanzlei gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen. Sie 
ist von dem Gemeindevorstande je nach Lage des Falles den Erkrankten oder Er- 
krankungsverdächtigen, dem Haushaltungsvorstand oder der Pflegeperson zuzustellen. 
Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich das Merkblatt vorrätig zu halten, 
kleinere Gemeinden erhalten es von Fürstlichem Landratsamt. 
Greiz, den 24. Juli 1# 
Fürstlich Manz. Planische Candesregierung. 
en#n. 
Desinfektionsanweisung bei Ruhr. 
A. Allgemeines. 
1. Der Ansteckungsstoff der RNuhr ist ausschließlich in den Sinblentleerungen 
enthalten; die Uebertragung der Krankheit erfolgt dadurch, daß Teile der Stuhl- 
entlecrungen durch Vermittelung der Finger, Nahrungsmittel oder anderer Gegen- 
stände in den Mund gesunder Personrn gelangen. Daher sind von Beginn bis 
zur Beendigung der Erkrankung die Stuhlentleerungen und die damit beschmutzten 
Gegenstände fortlaufend sorgfältig zu desinfizieren. 
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