Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reußsz Älterer Linie.
4.
(Ausgegeben am 5. September 1918.)
14 . A. 1 4 -
vom 24. Juni 1918,
Desinfektionsanweisung bei Ruhr betr.
In Abänderung der Anlage Il zur Regierungs-Verordnung vom 16. Juni
1014 (Gesetzsammlung Seite 71) erlassen wir die nachstehende Desinfektions-
Anweisung bei Ruhr.
Die Anweisung erscheint als Merkblatt in Sonderdruck und ist in Fürst-
licher Regierungskanzlei gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen. Sie
ist von dem Gemeindevorstande je nach Lage des Falles den Erkrankten oder Er-
krankungsverdächtigen, dem Haushaltungsvorstand oder der Pflegeperson zuzustellen.
Gemeinden über 3000 Einwohner haben sich das Merkblatt vorrätig zu halten,
kleinere Gemeinden erhalten es von Fürstlichem Landratsamt.
Greiz, den 24. Juli 1#
Fürstlich Manz. Planische Candesregierung.
en#n.
Desinfektionsanweisung bei Ruhr.
A. Allgemeines.
1. Der Ansteckungsstoff der RNuhr ist ausschließlich in den Sinblentleerungen
enthalten; die Uebertragung der Krankheit erfolgt dadurch, daß Teile der Stuhl-
entlecrungen durch Vermittelung der Finger, Nahrungsmittel oder anderer Gegen-
stände in den Mund gesunder Personrn gelangen. Daher sind von Beginn bis
zur Beendigung der Erkrankung die Stuhlentleerungen und die damit beschmutzten
Gegenstände fortlaufend sorgfältig zu desinfizieren.
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