Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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2. Die Uebertragung der Ruhr erfolgt am häufigsten durch die mit Stuhl- 
gang beschmutzten Hände. Deshalb müssen die mit der Wartung des Kranken be- 
schäftigten sowie die sonst mit ihm in unmittelbare Berührung kommenden Personen, 
bevor sie den Kranken, seine Wäsche, das Sieckbecken oder andere Gegenstände, die 
mit Stuhlgang vernnreinigt sein können, berühren, die Hände kurz in Sublimat= 
lösung waschen, ohnc sie danach abzutrocknen. Nach jeder Berührung des Kranken 
oder infizierter Gegenstände sind die Hände wiederum in Sublimatlösung gründlich 
zu waschen. Zu diesem Zweck muß eine Schüssel mit Sublimatlösung stets im 
Krankenzimmer stehen. 
Nur wenn Sublimat nicht vorhanden ist oder wegen besonderer Empfind= 
lichkeit der Hände nicht vertragen wird, sind schwächere wirksame Desinfektionsmittel, 
wie verdünntes Kresolwasser, Karbolsäurelösung oder ihre Ersatzmittel“) zu benntzen. 
3. Die Krankenpfleger sollen unnütze Berührungen des Kranken vermeiden 
und darauf achten, daß sie nicht mit den Fingern ihren Mund oder ihre Nase berühren. 
Sie sollen beim Eintritt in das Krankenzimmer ein waschbares, wenn möglich weißes, 
Ueberkleid (Mantel, große Schürze) aulegen. Vor jedem Verlassen des Zimmers 
sollen sie das Oberkleid wieder ablegen und ihre Hände desinfizieren. Für die Be- 
rührung der Leiche eines Ruhrkranken gilt dasselbe, wie für die Berührung des 
lebenden Kranken. 
4. Sehr häufig wird die Ruhr durch Fliegen übertragen, die sich auf die 
Stuhlgänge der Kranken und danach auf Nahrungsmittel setzen. Daher sind die 
Fliegen von Krankenzimmern möglichst fern zu halten. Da dies schwer durchführbar 
ist, so sind die Steckbecken, mit Stuhlgang verunreinigte Wäsche usw., sowie die Nahrungs- 
mittel durch Bedecken nach Möglichkeit vor Fliegen zu schützen. Nahrungsmittel, 
die nicht sogleich verzehrt oder nicht noch vor dem Genuß gekocht werden, sind in 
versccharen Schränken aufzubewahren oder mit fliegendichten Drahtnetzen zu 
überdecken. 
5. Ruhrkranke, die an starkem Stuhldrang leiden, müssen ein Steckbecken 
oder Nachtgeschirr benutzen. Leichtkranke, die imstande sind, Verunreinigungen des 
Sitzbrettes und des Fußbodens zu vermeiden, dürfen den gemeinsamen Abort be- 
nutzen. Sie und ihre Angehörigen sind über die Uebertragungsweise der Krankheit 
zu belehren. Die Kranken sollen Kloseitpapier benutzen und ihre Hände, wenn 
möglich schon vor der Entlcerung, jedenfalls aber nachher mit Sublimat waschen. 
Aborte, die nicht mit Wasserspülung versehen sind, sind mit einem gut schließenden 
Deckel zu bedecken und auch sonst sorgfältig vor Fliegen zu schüten. Dies gilt 
auch von den Abortgruben, Tonnen, Kübeln und Müllgruben. Es ist dafür zu 
sorgen, daß die Aborte gut erleuchtet und mit Klosettpapier versehen sind. 
*) Wo in dieser Anweisung von Kresolwasser oder Karbolsäurelösung gesprochen 
wird, sind im Falle des Nichtvorhandenseins allgemein deren Ersatzmittel anzuwenden.
	        
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