Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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6. Aborte. Nach jeder Benutzung durch den Kranken sind Sitzbrett und Deckel 
und, soweit sie verunreinigt worden sind, Wand und Fußboden mittels Lappen, die 
mit Sublimatlösung getränkt sind, gründlich abzuwaschen. Griffe an der Wasser- 
spülung und Türklinken, die von dem Kranken berührt sind, sind in derselben Weise, 
Metallteile mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung zu desinfizieren. Zweck- 
mäßig werden diese Gegenstände für die Dauer der Krankheit mit Werg oder Lappen 
ummickelt, die täglich zweimal mit der Desinfektionslösung zu durchfeuchten sind. 
Der Inhalt von Abortkübeln, -Tonnen und dergl. ist, wenn sie halb gefüllt 
sind, mit etwa der gleichen Menge Kalkmilch zu versetzen, umzurühren und nicht 
vor Ablauf von 2 Stunden zu entleeren. Die Tonnen, Kübel und dergl. sind 
nach dem Entleeren auch außen reichlich mit Kalkmilch zu bestreichen. 
7. Die von dem Kranken benutzten Waschbecken und Badewannen, soweit 
sie nicht von Metall sind, sind, bevor sie wieder von anderen Personen benutzt 
werden, mit Sublimatlösung, andernfalls mit verdünntem Kresolwasser oder Karbol- 
säurelösung auszuscheuern, Nagelbürsten sind ½ Stunde in Sublimatlösung zu legen 
8. Der Kranke soll sein besonderes Eß= und Trinkgeschirt haben, das im 
Krankenzimmer verbleiben und hier gereinigt werden muß. Bevor es nach der Genesung 
des Kranken durch andere benutzt wird, ist es 15 Minuten lang in Wasser oder 
in 2 % Sodalösung auszukochen. Messer, Gabeln und fonstige Geräte, die das 
Auskochen nicht vertragen, sind mit heißem Wasser oder heißer Sodalösung gründ- 
lich zu reinigen. 
Wird glaubhaft nachgewiesen, daß die laufende Desinfektion vorschriftsmäßig 
durchgeführt ist, so darf die Schlußdesinfektion unterbleiben, sofern nicht der Physikus 
ein anderes anordnet. Bei der Schlußdesinfektion werden die im Abschnitt B 
genannten Gegenstände in der dort angegebenen Weise desinfiziert. Die unter B 
Zisser 3 genannten Gegenstände können auch in Dampfapparaten oder mit Formal- 
dehyd desinfiziert werden; dabei sind die nach den Desinfektionsanstalten zu beför- 
dernden Gegenstände in Tücher einzuschlagen, die mit Sublimatlösung, verdünntem 
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung angefeuchtet sind, und in gut schließenden, innen 
mit Blech ausgeschlagenen Kästen oder Wagen zu befördern. 
Audere, als die oben genaunten Gegenstände dürfen nur mit Zustimmung 
des Inhabers der Wohnung einer Desinfektion unterworfen werden, es sei denn, 
daß der Physikus ihre Desinfektion aus besonderen Gründen eigens anordnet. 
C. Zubereltung der Desinkektionsmittel. 
Die Sublimatlösung wird durch Lösung einer Sublimatpastille, je 1 Gramm 
in 1 Liter Wasser, das verdünnte Kresolwasser durch Mischen von 50 Kubikzentimeter 
Kresolseisenlösung mit 1 Liter Wasser, die Karbolsäurelösung durch Mischen von 
30 Gramm verflüssigter Karbolsäurelösung mit 1 Liter heißem Wasser hergestellt.
	        
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