Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Die Kalkmilch wird durch Mischung von 1 Liter zerkleinertem, frisch ge- 
branntem Kalk mit 4 Litern Wasser bereitet, und zwar auf folgende Weise: Der 
Kalk wird zunächst in einem geräumigen Gefäße durch Besprengen mit / Liter 
Wasser unter Umrühren mit einem Holzstabe gelöscht. Nachdem der Kalk 
das Wasser aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen ist, wird er mit dem 
übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt. Diese ist in einem gut verschlossenen Ge- 
fäße aufzubewahren und vor dem Gebrauche umzuschütteln. 
Greiz, den 24. Juli 1918. 
Flrstlich Reuß- Vlauische Landesregierung. 
—*- 
15. Verordnung 
vom 5. August 1918 
zur weiteren Ausführung des Vermögenssteuergesetzes vom 
21. Dezember 1911 u. ene Seite 107). 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlauch des Fürsten er- 
teilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten wird 
auf Grund des § 40 des Vermögenssteuergesetzes vom 21. Dezember 1911 fol- 
gendes verorduet: 
Einziger Paragrapb. 
In den Fällen, in welchen nach § 10 des Vermögenssteuergesetzes bei Be- 
rechnung des steuerbaren Vermögens der Vermögensstand am Schlusse des letzten 
Wirtschafts= oder Rechnungsjahres zu Grunde gelegt wird, sind die seit dem Schluß 
des letzten Wirtschafts= oder Rechnungsjahres bis zur Veranlagung eingetretenen 
Verschiebungen zwischen dem im Betrieb angelegten Vermögen und dem sonstigen 
Vermögen des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. 
Greiz, den 5. August 1918. 
Fürstlich Reuß- Plauische= Landesregierung. 
##sannn.
	        
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