16. Verorbnung
vom 6. August 1918
zur Abänderung der Verordnung vom 18. Dezember 1916, betreffend
Ausführung des Besitzsteuergesetzes
(Gesetzsammlung 1916 Seite 78).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten-Regenten
wird zur Abänderung der vorbezeichneten Verordnung vom 18. Dezember 1916
(Gesetzsammlung Seile 78) verordnet was folgt:
In der Verordnung vom 18. Dezember 1916 (Gesetzsammlung Seite 78)
wird in § 12 hinter „50 folgende“ eingeschoben, „74 des Einkommensteuergesetzes
und das Gesetz vom 19. Mai 1913, betreffend die Kosten des Berusungsverfahrens
in Staatssteuersachen“.
Greiz, den 6. August 1918.
Fürstlich Reuß— Planischr= Landesregierung.
Gasknn.
17. 9 3 g mal. 4 ch g
die Erteilung von Gebutescheinen · an Stelle der standesamt-
lichen Geburtsurkunden betreffend.
Da es unerwünscht ist, die uneheliche Geburt von Personen ohne Not im
Verkehr hervortreten zu lassen, auch der Geschäftsverkehr von Privaten und Be-
hörden vielfach beim Ausweis über die Persönlichkeit eines Menschen auf die An-
abe der Namen seiner Eltern und auf seine Abstammung kein Gewicht legt, wollen
wir nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften an Stelle der bisherigen standes-
amtlichen Geburtsurkunden auf Antrag die Ausstellung von „Geburtsscheinen“ durch
die Standesbeamten zulassen. Diese Geburtsscheine, die im Gebrauche vielfach die
bisherigen abgekürzten Geburtsurkunden ersetzen werden, haben unter Hinweis auf
den Jahrgang und die Nummer des Geburtsregisters lediglich den Vor= und Zu-
namen, das Geburtsjahr und den Tag und den Geburtsort der betreffenden Person
zu enthalten.