Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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1. Bei der Einfachheit des Juhalts und dem zurzeit noch nicht übersehbaren 
Bedürfnis wird sich die Vorschrift besonderer Formulare für die Geburtsscheine 
einstweilen erübrigen, die Herstellung kann demgemäß bis auf weiteres auch dur 
Hand= oder Maschinenschrift geschehen. Der Geburtsschein ist wie folgt zu fassen: 
Geburtsschein. 
Geburtsregister (Jahr) 907rK. 
Vor= und Zunierr . .. 
Geburtsjahr und Tag: 
———s. 
Der Standesbeamte. 
(Siegel). (Unterschrift). 
Für die Herstellung wird ein Achtelbogen, höchstens ein Viertelbogen der 
üblichen “ ausreichen 
Die Angaben des Geburtsscheins haben denjenigen Namen zu enthalten, 
den der *27 nach Mahgabe des Geburtsregisters zur Zeit der Ausstellung 
des Geburtsscheins zu führen berechtigt ist. Für an Kindesstatt Angenommene 
ist der Geburtsschein auf den Familiennamen des Annehmenden auszustellen und, 
wenn eine Frau, die infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen führt, die 
Annehmende ist, auf den Familiennamen, den die Frau vor der Verheiratung 
geführt hat. Ist der Betrefsende von einem Ehepaar gemeinschaftlich an Kindesstatt 
angenommen, so hat der Geburtsschein auf den Familiennamen des Mannes zu lauten. 
3. Die Ausstellung des „Geburtsscheins“ erfolgt nur, wenn ein „Geburts- 
schein“ ausdrücklich verlangt ist, und im Gebrauch für Behörden, soweit eine Ver- 
wendung von der zuständigen Behörde zugelassen oder angeorduct ist. 
4. Die Ausstellung des Geburtsscheines darf demjenigen nicht versagt werden, 
der die Ausstellung einer Geburtsurkunde verlangen kann. 
5. An den standesamtlichen Geburtsurkunden, den vollständigen wie den 
abgekürzten (vergl. die Regierungs-Bekanntmachung vom 26. März 1910, die Aus- 
stellung abgekürzter standesamtlicher Geburtsurkunden für Schul= und Unterrichts- 
Heecke, einschließlich des Konfirmationsunterrichtes betreffend, Gesetzsammlung Nr. 15 
S. 62) und den Vorschristen über ihre Ausstellung wird durch die Einführung
	        
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