Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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der ersten theologischen Prüfung — der Kandidatenprüfung, eramen pro 
lecentia Cconcionandi —. 
der zweiten theologischen Prüfung — der Wahlfähigkeitsprüfung, examen 
Ppro ministerio —. 
82. 
Beide Prüfungen erfolgen vor einer für beide Fürstentümer Reuß gemein- 
schaftlichen Theologischen Prüfungskommission. 
Diese besteht aus 4 Mitgliedern, und zwar 3 Theologen der beiden Landes- 
kirchen und einem Hochschullehrer der ev. luth. Theologie. 
Die Mitglieder werden vom Landesherrn ernannt, der aus ihrer Zahl auch 
den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden in der Weise bestimmt, daß 
beide Landeskirchen zugleich berücksichtigt werden, daß aber aller 6 Jahre in der 
Gestellung des Vorsitzenden und also auch seines Stellvertreters die Landes- 
kirchen wechseln. 
Die Prüfungen werden in Gera oder Greiz gehalten und zwar jeweils da, 
wo der Vorsitzende wohnt. 
Die Prüfungskommission hat das Ergebnis der Prüfung festzustellen. 
Bei Abstimmungen, welche hierbei, sowie sonst innerhalb der Prüfungs- 
kommission erforderlich werden, entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleich- 
heit die Stimme des Vorsitenden. 
83. 
Die Prüfungen finden in der Regel jährlich je einmal statt; an Prüfungs- 
gebühren sind von jedem Examinanden vierzig Mark zu entrichten. 
* . 
Jede der beiden Prüfungen ist eine schriftliche und mündliche. 
86. 
Bei der schriftlichen Prüfung unter Klaufur in der Kandidatenprüfung ist 
die Bibel nur in den Sprachen des Urtextes zu gebrauchen; dasselbe hat in der 
mündlichen Prüfung bei beiden Prüfungen zu geschehen. Ausgaben mit Ueber- 
sehungen und Anmerkungen sind nicht gestattet. Die Benutzung eines hebräischen 
Handwörterbuchs bei der schriftlichen Prüfung unter Klaufur in der Kandidaten- 
prüfung ist gestattet. Bei der schriftlichen Prüfung unter Klaufur in der Wahl- 
fähigkeitsprüfung ist der= Gebrauch der Bibel auch in beutscher Uebersetzung und 
die Benutzung von kommentierten Ausgaben, sowie von Handwörkerbüchern gestattet. 
z 6. 
Der Prüfling hat am Schlusse der von ihm ohne Aussicht angefertigten 
schriftlichen Arbeiten zu versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und 
außer der in einem beizufügenden Verzeichnisse benannten Literatut weitere Schriften 
und sonstige Hilfsmittel nicht benutzt habe.
	        
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