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Prüflinge, welche sich einer falschen Versicherung schuldig machen, werden
je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von den Prüfungen
ausgeschlossen.
Die Ausschließung eines Prüflings verfügt die oberste Kirchenbehörde nach
Bericht der Prüfungskommission.
8 7.
Die mündlichen Prüfungen sind nicht öffentlich, die Mitglieder der obersten
Kirchenbehörden können jedoch denselben beiwohnen.
86.
Ueber den Verlauf der Prüsung ist eine schristliche Verhandlung zu führen.
Nach Beendigung jedes Teiles einer Prüfung ist das Ergebnis unter Anwendung
einer Zeusur festzustellen. Der Ausfall der Prüfungen ist von dem in eine Haupt-
zensur zusammenfassenden Gesamtergebnis abhängig zu machen, wobei nicht aus-
geschlossen ist, daß nicht genügende Leistungen in einem Fache durch gute in einem
anderen ausgeglichen werden.
Als Haupt= und Einzelzensuren gelten die Prädikate
l sehr gut,
I gut.
III genügend,
IV nicht genügend.
89.
Auf Grund der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling von der obersten
ganrchenbehödde ein Zeugnis über die von ihm erworbene Befähigung.
8 10.
Werden bei einer Prüfung die eingereiche wissenschaftliche Arbeit und die
Predigt bereits für nicht genügend erachtet oder hat ein Prüfling die rechtzeitige
Einreichung der schriftlichen Arbeiten oder einen Prüfungstermin unentschuldigt und
ohne nachweisbare triftige Abhaltungsgründe versäumt, so ist die Prüfung nicht
fortzusetzen. Es bedarf einer nochmaligen Zulassung zu r* neuen Prüfung,
bei der auf die frühere Prüfung nicht kurbehegrisen werden
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Ist die Prüfung nicht bestanden, 11 ist solches dem Prüfling durch die
oberste Kirchenbehörde mitzuteilen und ihm hierbei zu eröffnen, nach welcher Frist
er anderweit um Zulassung zu der betreffenden Prüfung nachsuchen kann.
8 12.
* ist nur eine einmalige Wiederholung jeder der beiden Prüsungen gestattet.
ie Vorschrift bezieht sich auch auf den Fall, daß eine Prüfung nach § 10
nicht wosd worden ist. .