Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Studium der Theologie eingetreten ist und die Nachprüfung in diesem Fache nicht 
spätestens am Schlusse des zweiten Eirdieuhalbiahres bestanden hat, so wird ihm 
der von diesem Zeitpunkte bis zum Bestehen der Nachprüfung wnlosfene Zeitraum 
auf die rmix' dreijährige Studienzeit gleichfalls nicht an 
Die Zurückweisung des Zulassungsgesuches hat zu erfolgen, soenn r Gesuch- 
steller den vorstehenden Vorschrifien nicht genügt hat. 
8 16. 
Die Zurückweisung des Gesuches hat weiter zu erfolgen, wenn nach den 
Universitätszeugnissen anzunehmen ist, daß der Gesuchsteller ein den Vorschriften 
des § 25 entsprechendes theologisches Studium nicht betrieben oder sein Studium 
so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein ordnungsmäßiges theologisches 
Studium nicht angesehen werden kann. 
817. 
Die Zurückweisung des Gesuches kann auch aus dem Grunde verfügt werden, 
weil zwischen dem Abgange des Gesuchstellers von der Universität und der Ein- 
reichung des Zulassungsgesuches ein Zeitraum von über zwei Jahren liegt und 
ebenso, wenn es sich um einen Gesuchsteller handelt, der weder die Staatsangehörig- 
keit im Fürstentum besihzt, noch zum Dienste in der Landeskirche zugelassen ist, oder 
um einen solchen, dessen Wandel erheblichen Ausstellungen unterliegt. 
818. 
Nach Prüfung des Zulassungsgesuchs verfügt die oberste Kirchenbehörde 
entweder die Zurückweisung des Gesuchstellers unter kurzer Angabe der Gründe 
oder seine Zulassung zur Prüfung. 
819. 
Die Prüfsung hal den Zurck zu ermitteln, ob der Prüsling diejenige allge- 
meine wissenschaftliche und thrologische Bildung sich erworben hat und diejenigen 
äußeren und inneren Anlagen und Jähigkeiten besitzt, die zur Ansübung der Be- 
fugnis zu predigen und zur gedeilichen weiteren Vorbereitung auf das geistliche 
Amt erforderlich sind. 
620. 
Die Prüfung umfaßt: 
die schriftlichen Hänslichen Arbeiten, und zwar einc wissenschaftliche Arbeit 
und eine Predi 
die schriftlichen rlise 
die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten, 
die mündliche ksenssii shrifun 
ie Aufgabe für die usienschas Arbeit ist der exegetischen, historischen 
oder sase g Theologie zu entnehmen. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission fertigt sie zugleich mit dem Texte
	        
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