Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Diese Beipflichtung bestehl soweit möglich auch für diejenigen Kandidaten, 
welche während des Vorbereitungsdienstes ihrer Militärpflicht genügen. 
Den Superintendenten hat der Kandidat als seinen Berater anzusehen und 
hat mit ihm möglichst in persönliche Verbindung zu treten. 
* 31. 
Der Kandidat ist verpflichtct, von jeder Veränderung seines Wohnortes dem 
Superintendenten sofort Anzeige zu erstatten. 
g 32. 
Der Superintendent ist verpflichtet, die Vorbereitung des Kandidalen zu 
überwachen, den Gang derselben zu leiten, bildend und erziehend auf den Kandidaten 
einzuwirken und ihn seelsorgerisch zu beraten. 
Insbesondere hat er dafür zu sorgen, daß der Kandidat an den Konferenzen 
— soweit zulässig — und wissenschaftlichen Uebungen der Geistlichen sich beteiligt. 
sich mit den Arbeiten und Anstalten der christlichen Liebestätigkeit vertraut macht, 
an der Förderung des christlichen Vereinslebens mitwirkt und überhaupt an der 
Hand der Praxis sich für das geistliche Amt vorbereitet. 
9633. 
Der Kandidat ist verpflichtet, auch ohne daß es imn einzelnen Falle einer 
besonderen Anregung durch den Superintendemen bedarf, neben der Fortbildung 
durch gründliches theologisches Studium alle Gelegenheiten zu seiner praktischen 
Ausbildung gewissenhaft wahrzunehmen. Dazu gehört neben der Teilnahme an dem 
Konferenzleben der Geistlichkeit, an den Arbeiten der Innceren Mission, am christ- 
lichen Vereinsleben, die Uebernahme von Predigten, die Abhaltung von Bibel= und 
Missionsstunden und Jugendgottesdiensten, sowie die Einarbeitung in das Kirchen- 
recht und in die Lehre vom Volksschulwesen. 
ß 34. 
Hat der Kandidat während der Vorbereitungszeit seinen Aufenthalt nicht 
am Wohnsitze des Superintendenten, so hat er sich zur Gewährung von Gelegen- 
heit für seine praktische Ausbildung an den Pfarrer seines Aufenthaltsortes zu 
wenden, auch mit diesem in nähere persönliche Beziehung zu treten. Nimmt der 
Kandidat seinen Aufenthaltsort außerhalb des Fürstentums, so hat er sich dem 
Superintendenten seines Aufenthaltsortes persönlich vorzustellen und diesen um För- 
derung seiner Vorbereitung zu bitten. 
( 35. 
Ein Kandidat kann im geeigneten Falle zum Zwecke der besseren Vorberei- 
tung für das geistliche Amt auf sein Gesuch durch die oberste Kircheubehörde einem 
geeigneten Geistlichen des Landes als Lehrkandidat widerruflich zugewiesen werden. 
Ein solcher Vorbereitungsdienst soll in der Regel auf die Dauer eines 
Jahres bemessen und es soll hierbei folgendes beachtet werden:
	        
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