Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Der Kandidat soll unter Aufsicht des betreffenden Geistlichen ausgiebig 
Gelegenheit erhalten, seine Vorbereitung für das geistliche Amt besonders nutz- 
bringend zu gestalten. Er soll außer zu den in § 33 bereits genannten Tätig- 
keiten auch zur Teilnahme an der Seelsorge, an der Erteilung des Konfirmanden- 
unterrichts herangezogen und ihm Einblick und Uebung verschafft werden in der 
Führung der Kirchenbücher, in Abfassung von Berichten und Protokollen, in Aus- 
stellung kirchlicher Zeugnisse, in der Einrichtung des Archivs, im Anlegen und 
Führen der Akten, in der kirchlichen und pfarramtlichen Vermögensverwaltung. 
Der Geistliche soll die von dem Kandidaten gehaltenen Predigten mit ihm 
besprechen. 
Die nächste dienstliche Anssicht über den Kandidaten steht während der 
Dauer der Zuweisung dem betreffenden Geistlichen zu; dieser hat über die Führung 
und Leistungen des Kandidaten dem zuständigen Superintendenten. soweit es nicht 
schon früher erforderlich wird, bei Beendigung der Zuweisung Bericht zu erstalten, 
auch dem Kandidaten ein Zeugnis auszustellen. 
g 36. 
Die Verwendung eines Kandidaten als Vertreter eines erkrankten Geistlichen, 
soweit dies zulässig ist, oder zur vikarischen Verwaltung einer erledigten geistlichen 
Stelle erfolgt durch Verfügung der obersten Kirchenbehörde. 
Bei solcher Verwendung soll darauf Bedacht genommen werden, daß der 
Kandidat die ihm übertragenen Geschäfte in zweckmäßiger Weise zu seiner weiteren 
Ausbildung beuutzt; er soll einem Geistlichen zugewiesen werden, welcher sich der 
Aussicht und der Ausbildung des Kandidaten zu unterziehen hat. 
5 37. 
Ein Kandidat, der keine Gelegenheit hatte. eine genügende Zeit hindurch 
den öffentlichen Schuldienst kennen zu lernen und in ihm tätig zu sein und dem 
auch die Vorbereitung für die unterrichtliche Tätigkeit eines Geistlichen durch Schul- 
dienst als Privat= und Hauslehrer in ausreichender Weise nicht möglich geworden 
ist, soll sich in der Regel einem achtwöchigen Uelungskursus am Fürstlichen Landes- 
seminar unterziehen. Er wird auf sein Gesuch durch die oberste Kirchenbehörde dem 
Seminardirektor zugewiesen, dem dieselbe die näheren Anordnungen zugehen 
lassen wird. 
9 38. 
Jeder Kandidat hat helbihrih dem zuständigen Superintendenten eine 
Uebersicht über seine Tätigkeit im verflossenen Halbjahre zu geben. Wichtigere 
Einzelheiten für die Vorbereitung zum geistlichen Amte sind hierbei hervorzuheben. 
Soweit einzelne Personen diese Vorbereitung zu leiten hatten, ist die Uebersicht zu- 
nächst diesen vorzulegen und von diesen zum Zeichen genommener Einsicht mit 
einem Vermerk zu versehen. 
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