Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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z 43. 
Die Zurückweisung des Gesuchs kann aus dem Grunde erfolgen, weil zwischen 
der ersten theologischen Prüfung und der Einreichung des Zulassungsgesuchs ein 
Zeitraum von mehr als 4 Jahren liegt oder weil der Gesuchsteller die Staatsan- 
gehörigkeit nicht besitzt und zum Dienste in der Landeskirche nicht zugelassen ist. 
8 44. 
Nach Prüfung des Zulassungsgesuches verfügt die oberste Kirchenbehörde 
entweder die Zurückweisung des Gesuchstellers unter kurzer Angabe der Gründe oder 
seine Zulassung zur Prüfung. 
*. 
Die Prüfung hat den Zweck, zu ermitteln, ob der Prüfling die wissenschaft- 
liche Bildung, die die erste Prüfung fordert, bewahrt hat, in seinem theologischen 
Urteil reifer und selbständiger geworden ist, insbesondere aber die Befähigung für 
den praktischen Kirchendienst erlangt hat. Bei solchen Prüflingen, die die erste 
Prüfung auswärts abgelegt haben, soll auch ihr Bekenntnisstandpunkt durch vie 
zweite Prüfung festgelegt werden. 
§ 4. 
Die Prüsung umfaßt: 
die schriftlichen und häuslichen beiten. und zwar eine wissen- 
schaftliche Arbeit und cine Predi 
die schriftlichen Klansuren, 
die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten, 
die mündliche wissenschaftliche Prüfung. 
847. 
Auf die Bearbeitung der schriftlichen häuslichen Arbeiten und die Zulassung 
zur Fortsetzung der Prüsung finden die Vorschriften der 88 21 und 22 Anwendung. 
46. 
Die schriftlichen Klausurarbeiten sind unter Aufsicht in je 4 Stunden an 
zwei verschiedenen Tagen zu fertigen und gelten der Ausarbeitung einer Rede, wie 
sie im praktischen Kirchendienste zu halten ist, und der Beantwortung von Fragen 
aus dem Gebiete der Verwaltung eines Pfarramts. 
8 49. 
Die mündliche Prüfung in praktischen Fertigkeiten betrifft die Abhaltung 
eines öffentlichen Gemeindegottesdienstes und einer Katechese vor mindestens 2 Mit- 
gliedern der Prüfungskommission. 
Im Gottesdienstc hat der Prüfling die bearbeitete Predigt zu halten und 
den liturgischen Teil des Gottesdienstes zu verwalten.
	        
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