Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

III. 
Zu § 6 der Ordnung. 
Das Fürstliche Ephorat hat nach Feststellung des Wahlergebnisses unter 
Beifügung der Berichte der einzelnen Kirchgemeindevorstände und der von diesen 
abgegebenen Stimmen Bericht an das Fürstliche Konsistorium zu erstatten. Dieses 
hat die Namen der Gewählten und die von dem Durchlauchtigsten Inhaber der 
Kirchengewalt berufenen Mitglieder im Amts= und Verordnungsblatt öffentlich 
bekannt zu machen. 
IV. 
Zu § 8 der Ordnung. 
Die Mitglieder des Landeskirchenvorstandes werden in der ersten Sitzung 
desselben von dem Konsistorialpräsidenten in der vorgeschriebenen Weise verpflichtet. 
Greiz, den 28. September 1918. 
Fürstlich Neuf Plauisches tKonsistorium. 
Or. Hanitsch.
	        
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