Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

48. 
L 
1. Treten an einem Orte übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, Fleck- 
fieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, rosen- 
artige Entzündungen, Scharlach oder Typhus in größerer Verbreitung auf, so werden 
die öffentlichen Impftermine ausgesetzt. Der Gemeindevorstand jeden Ortes bezw. 
jedes Domanial= oder selbständigen Gutsbezirkes hat den Impfarzt davon rechtzeitig 
zu benachrichtigen. Der Impfarzt hat davon dem Fürstlichen Landratsamt Anzeige 
zu machen. 
2. Aus einem Hause, in welchem Fälle der genannten Krankheiten oder die 
natürlichen Pocken (Blaltern) herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine 
nicht gebracht werden, auch haben sich Erwachsene aus solchen Häusern vom Impf- 
termine fern zu halten. Der Termin darf in solchen Häusern nicht abgehalten werden. 
3. Impfung und Nachschau von Kindern aus solchen Häusern müssen ge- 
trennt von den übrigen Impflingen vorgenommen werden. 
. 13. 
1. Bei ungewöhnlichem Verlaufe der Schutzpocken oder bei Erkrankungen 
geimpfter Kinder ist ärztliche Behandlung, soweit tunlich herbeizuführen. In Fällen 
von angeblichen Impfschädigungen sind durch den Physikus Ermittelungen einzu- 
leilen, deren Ergebnis durch das Fürstliche Landratsomt der Fürstlichen Landes- 
regierung anzuzeigen ist; in geeigneten Fällen ist eine amtliche öffentliche Richtig- 
stellung unrichtiger, in die Oeffentlichkeit gelangter Angaben zu veranlassen. Dem 
Kaiserlichen Gesundheitsamt ist von dem zuständigen Physikus über solche Vorkomm- 
nisse mit tunlichster Beschleunigung Mitteilung zu machen. 
2. Die Ortspolizeibehörden und Aerzte sind verpflichtet, über etwa zu ihrer 
Kenntnis kommende Fälle von wirklicher oder angeblicher Impfschädigung ungesäumt 
dem x Landratsamt Mitteilung zu machen. 
wgßme Standesbeamten haben jeden Todesfall, der als Folge der Impfung 
# * sosomt dem Fürstlichen Landratsamte anzuzeigen. 
1. Die Inmpfung ist sowohl 5½ mrnlichen als auch bei Privalimpfungen 
nur mit Tierlymphe vorzunehmen. 
2. Der Impsstoff darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impfan- 
stalten oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanstalten, die einer 
staatlichen Aufsicht unterliegen, bezogen werden. 
3. Die Impfärzte erhalten bis auf weiteres ihren Bedarf an Impfstoff nach 
einem mit dem Großherzoglich Sächsischen Impfinstitut zu Weimar algeschlossenen 
Vertrage aus diesem Institut nach vorheriger Bestellung, bei der die Zahl der vor- 
zunehmenden Impfungen anzugeben ist.
	        
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