Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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g 24. 
Für den Handel mit Impfstoff in den Apotheken gelten folgende Vorschriften: 
a) Der Impfstoff muß aus staatlichen Impfanstalten oder aus deren Nieder- 
lagen bezogen werden. Ein Bezug von Impsstoff aus privaten Anstalten 
bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörden der Gemeinden. 
b) Der Innpfstoff ist vor Licht geschützt und kühl aufzubewahren. 
c) Der Impfstoff darf nur auf ärztliches Erfordern und nur in der von der 
Impfanstalt gelieferlen Verpackung abgegeben werden. Diese muß so be- 
schaffen sein, daß sie nicht ohne Zerreißen oder Zerbrechen des Verschlusses 
geöffnet werden kann. 
Auf jeder Verpackung müssen außen angegeben sein: der,Name der 
Anstalt, die den Impfstoff geliefert hat, die Nummer des Versandbuchs. 
der Tag der Abnahme des Impfsstoffes, der Tag, bis zu dem der Impf- 
stoff venwendet werden darf, und die Zahl der in der Verpackung ent- 
haltenen Portionen. 
Zugleich mit dem Impfstoff sind eine mit dem Dienststempel der 
Anstalt versehene Postkarte sowie eine Gebrauchsanweisung abzugeben. 
Letzttere hat den Wortlaut der §§ 5—12 der Vorschriften, welche von 
n acten bei der Ausführung des Impfgesetzes zu befolgen sind — 
xc C — zu enthalten. Die Postkarte dient zur Mitteilung an die 
l darüber, mit welchem Erfolge der übersandte Impfstoff ver- 
impft ist. 
Ingssof= der vor mehr als drei Monaten abgenommen ist. darf nicht ab- 
gegeben werden. 
)Ueber den Empfang und die Abgabe des Impfstoffs ist ein Buch zu 
führen, in welchem der Tag des Empfanges, die Bezeichnung der Anstalt. 
in welcher der Impfstoff gewonnen ist, der Tag der Abgabe, der Name 
des verordnenden Arztes einzutragen sind. 
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Anlage A zu 8.7 der Verordnung. 
Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erstimpflinge. 
81. 
Die Pocken sind eine gefährliche und in hohem Grade ansteckende Krankheit. 
In früheren Jahren, bevor die Impfung allgemein eingeführt war, sind alljährlich 
tausende von Menschen im Deutschen Reiche an dieser Seuche gestorben; viele der 
den Pocken Entronnenen sind zeitlebens durch die Blatternarben entslellt geblieben. 
Wenn heutzutage die Pocken der Bevölkerung eine fast unbekannte Krankheit ge- 
worden sind, so ist dies der durch das Reichs-Impfgesetz überall ringeführten 
Impfung zu verdanken. Fast immer bleiben Personen, welche mit Erfolg geimpft 
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