Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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oder wieder geimpft sind, von den Pocken verschont oder werden nur leicht von dieser 
Krankheit befallen. Der Inpsschutz hält allerdings nicht zeitlebens an; durchschnittlich 
rechnet man mit einer Schutzdauer von 10 Jahren. Es muß daher die erste 
Impfung nach Ablauf dieser Frist wiederholt werden. Zur Impfung wird nur 
vollkommen unschädlicher Impsstoff verwendet, der von gesunden Tieren entnommen 
und durch sorgfältige Untersuchung als einwandfrei befunden worden ist. 
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhal= 
tungsvorschriften zu beachten. Werden sie genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, 
daß Kinder nach der Impfung erkranken. 
82. 
Aus einem Hause, in welchem übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, Fleck- 
sieber, übertragbare Geuickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, 
natürliche Pocken (Blallern), rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus 
herrschen, dürfen die Impflinge zum allgemeinen Termin nicht gebracht werden. 
8 3. 
Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Impfarzt vor 
der Ausführung der Impfung Mitteilung zu machen über frühere oder noch be- 
stehende Krankheiten des Kindes sowic über rosenartige Entzündungen oder nössende 
Hautausschläge, von denen etwa Personen in der Umgebung des Kindes befallen sind. 
L 
Die Kinder müssen zum Impftermine mit rein gewaschenem Körper und 
mit reinen Kleidern gebracht werden. 
5 5. 
Auch nach dem Impfen muß der Impfling peinlich sauber gehalten werden. 
8 6. 
Das Baden der Impflinge kann bis zu dem Tage, an dem die Impfschnitte 
sich durch Rötung von der Umgebung abheben, — in der Regel dem 4. oder auch 
5. Tage nach dem Inipfen — fortgeseht werden, soll aber von da bis zum Ab- 
fallen der Impfschorse und völliger Abheilung etwa dabei entstehender kleiner Wund- 
flächen unterbleiben. 
) 
Die Nahrung des Kindes bleibt unverändert. Brustkinder sind in den ersten 
Wochen nach der Impfung nicht zu entwöhnen. 
6. 
Bei günstigem Wetter darf das Kind ins Freie gebracht werden. Man 
vermeide im Hochsommer nur die heißesten Tagesstunden und die unmittelbare 
Sonnenhigze.
	        
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