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bald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer zufälligen Ubertragung des Impfstoffes
bei Personen in der Umgebung des Impflings Impspusteln auftreten.
13.
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge
zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrau-
kung oder weil in dem Hause einc übertragbare Krankheit herrscht (8 2), nicht in
das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder dercn Vertreter dieses
spätestens am Termintage dem Impfarzt anzugcigen.
§5 14.
Der Impfschein ist sorgfältig Fltewahnen.
Anlage B zu 8 7 der Verordnung.
Verhaltungsvorschriften für die Wiederlmpflinge und ihre Angehörigen.
5 I.
Die Pocken sind eine gefährliche und in hohem Grade ansteckende Krankheit.
In früheren Jahren, bevor die Impfung allgemein eingeführt war, sind alljährlich
tausende von Menschen im Deutschen Reiche an dieser Senche gestorben; viele der
dem Pockentod Entronnenen sind zeitlebens durch die Blatternarben entstellt geblie-
ben. Wenn heutzutage die Pocken der Bevölkerung eine fast unbekannte Krankheit
geworden sind, so ist dies der durch das Reichs-Impfgesetz überall eingeführten
Impfung zu verdanken. Fast immer bleiben Personen, welche mit Erfolg geimpft
oder wieder geimpft sind, von den Pocken verschont oder werden nur leicht von
dieser Krankheit befallen. Der Impsfschutz hält allerdings nicht zeitlebens an; durch-
schnittlich rechnet man mit einer Schuhdauer von 10 Jahren. Es muß daher die
erste Impfung nach Ablauf dieser Frist wiederholt werden. Zur Impfung wird
nur vollkommen unschädlicher Impfstoff verwendet, der von gesunden Tieren ent-
nommen und durch sorgfältige Untersuchung als einwandfrei befunden worden ist.
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhaltungs-
vorschriften zu beobachten. Werden sic genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, daß
inder nach der Impfung erkranken.
6.
Aus einem Hause, in welchem übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie,
Fleckfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern,
natürliche Pocken (Blattern), rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus
herrschen, dürfen Wiederimpflinge zum allgemeinen Termine nicht kommen.
* 3.
mgFe Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in
sauberen Klieidem erscheinen.