Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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bald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer zufälligen Ubertragung des Impfstoffes 
bei Personen in der Umgebung des Impflings Impspusteln auftreten. 
13. 
An dem im Impftermine bekannt zu gebenden Tage erscheinen die Impflinge 
zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher Erkrau- 
kung oder weil in dem Hause einc übertragbare Krankheit herrscht (8 2), nicht in 
das Impflokal gebracht werden, so haben die Eltern oder dercn Vertreter dieses 
spätestens am Termintage dem Impfarzt anzugcigen. 
§5 14. 
Der Impfschein ist sorgfältig Fltewahnen. 
Anlage B zu 8 7 der Verordnung. 
Verhaltungsvorschriften für die Wiederlmpflinge und ihre Angehörigen. 
5 I. 
Die Pocken sind eine gefährliche und in hohem Grade ansteckende Krankheit. 
In früheren Jahren, bevor die Impfung allgemein eingeführt war, sind alljährlich 
tausende von Menschen im Deutschen Reiche an dieser Senche gestorben; viele der 
dem Pockentod Entronnenen sind zeitlebens durch die Blatternarben entstellt geblie- 
ben. Wenn heutzutage die Pocken der Bevölkerung eine fast unbekannte Krankheit 
geworden sind, so ist dies der durch das Reichs-Impfgesetz überall eingeführten 
Impfung zu verdanken. Fast immer bleiben Personen, welche mit Erfolg geimpft 
oder wieder geimpft sind, von den Pocken verschont oder werden nur leicht von 
dieser Krankheit befallen. Der Impsfschutz hält allerdings nicht zeitlebens an; durch- 
schnittlich rechnet man mit einer Schuhdauer von 10 Jahren. Es muß daher die 
erste Impfung nach Ablauf dieser Frist wiederholt werden. Zur Impfung wird 
nur vollkommen unschädlicher Impfstoff verwendet, der von gesunden Tieren ent- 
nommen und durch sorgfältige Untersuchung als einwandfrei befunden worden ist. 
Sowohl vor als auch nach der Impfung sind die nachstehenden Verhaltungs- 
vorschriften zu beobachten. Werden sic genau befolgt, so ist nicht zu befürchten, daß 
inder nach der Impfung erkranken. 
6. 
Aus einem Hause, in welchem übertragbare Krankheiten, wie Diphtherie, 
Fleckfieber, übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, 
natürliche Pocken (Blattern), rosenartige Entzündungen, Scharlach oder Typhus 
herrschen, dürfen Wiederimpflinge zum allgemeinen Termine nicht kommen. 
* 3. 
mgFe Kinder sollen im Impftermine mit reiner Haut, reiner Wäsche und in 
sauberen Klieidem erscheinen.
	        
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