Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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§9 9. 
Der Imnpfschein ist sorgfältig aufzubewahren. 
Anlage C zu 8 19 der Verordnung. 
Vorschriften, welche von den Arzten bei der Ausführung des Impfgeschäfts zu 
befolgen find. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
81. 
An Orten, an denen übertragbare Krankheiten, wie Diphtheric, Fleckfieber, 
übertragbare Genickstarre, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, rosenartige 
Entzündungen, Scharlach oder Typhus in größerer Verbreilung auftreten, ist die 
Impfung in öffentlichen Terminen während der Dauer der Epidemie nicht vorzu- 
nehmen. 
Der Impfarzt soll über den Stand der übertragbaren Krankheiten in seinem 
Jupfbezirk während der Impfzeit fortlaufend unterrichtet sein. Insbesondere soll 
er sich rechtzeitig vergewissern, ob in den Orten, in denen öffentliche Impfungen 
stattfinden sollen, eine übertragbare Krankheit herrscht, um erforderlichenfalls den 
Impftermin aufschieben zu können. 
Erhält der Impfarzt erst nach Beginn der Inpfung davon Kenntnis, daß 
derartige Krankheiten herrschen, so hat er die Impfung an diesem Orte sofort zu 
unterbrechen undi#ider zuständigen Behörde davon Anzeige zu machen. 
Hat der Impfarzt Fälle übertragbarer Krankheiten in Behandlung, so hat 
er sorgfältig darauf zu achten, daß durch seine Person die Krankheiten bei der 
Impfung nicht weiter verbreitet werden. 
Es empfiehlt sich öffentliche Impfungen während der Zeit der größten 
Sommerhitze zu vermeiden. 
52. 
Im Impftermine hat der Inpeen im Einvernechmen mit der Ortspolizei- 
behörde für die nötige Ordnung zu sorgen, Überfüllung der für die Impfung be- 
stimmten Räume zu verhüten und ausreichende Lüftung derselben zu veranlassen. 
Die gleichzeitige Anwesenheit der Erstimpflinge und der Wiederimpflinge 
ist tunlichst zu vermeiden. 
8. Beschaffung des Impfstoffes. 
3. 
83. 
Der Impfstoff darf für alle Impfungen nur aus staatlichen Impfanstalten 
oder deren Niederlagen oder aus solchen Privat-Impfanslalten, welche einer staat- 
lichen assa unterstehen, bezogen werden. 
Die Impfärzte erhalten bis auf weiteres ihren Bedarf an Impfstoff nach 
einem mit dem Großherzoglich Sächsischen Impfinstitut zu Weimar abgeschlossenen
	        
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