Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Er 
darf durch Zusähe von Glyzerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden. 
Zur Impfung eines jeden Inpftings sind nur Instrumente zu benußen, die 
durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) keimffrei gemacht sind. 
Frisch ausgeglühte Impfinstrumente dürfen erst nach genügender Abkühlung in den 
Impfstoff getaucht werden. 
Der jedesmal für den Gebrauch nolwendige Impfstoff ist aus dem Versand- 
gefäße auf ein keimfreies Glasschälchen zu bringen und während des Impftermines 
durch Bedecken vor Verunreinigung zu schützen. Den Impfstoff aus dem Versand= 
gefäß unmittelbar mit dem isi zu entnehmen, ist unzulässig. 
Die Impfung wird bei Enstinpinen auf denjenigen Oberarm, welchen die 
bgleienden Angehörigen bestimmen, vorgenommen, bei Wiederimpflingen der Regel 
nach auf den linken Oberarm. Es sind 4 seichte Schnitte von höchsteus 1 cm Länge 
anzulegen. Die einzelnen Impfschnikte sollen mindestens 2 cm von einander ent- 
sernt liegen. Es empfiehlt sich, die Impfschnitte in der Längsrichtung des Armes 
auszuführen. Stärkere Mlutungen beim Jupfen sind zu vermeiden. Einmaliges 
Einstreichen des Impfstoffes in die durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen 
Schnitte ist im allgemeinen ausreichend. 
Das Auftragen des Impfstoffes mit einem Piusel ist verboten. 
Uebrig gebliebene Mengen Impfslosf dürfen nicht in das Gefäß zurückge- 
füllt und zu späteren Impfungen verwendet werden. 
810. 
Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine Pustel 
zur regelmäßigen Entwickelung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für 
den Erfolg schon die Bildung von Knölchen oder Blätchen an den Junppfstellen. 
811. 
Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufes und 
jede wirkliche oder angebliche Nachkrankheit, jerner jede Eikrankung infolge Ueber- 
tragung des Impfstofses auf ungeimpfte Personen in der Umgebung des Inpflinge, 
soweit sie ihm bekannt geworden, tunlichst genau festzustellen und au zuständiger 
Stelle sofort anzuzeigen. 
Privatimpfungen. 
Julr die Privatimpfungen gelten die Vorschriften in § 1 Abs. 4 sowie die 
Mreiz. den 2. Oktober 1918. 
Fürstlich Reuß- Plautsche, Landesregierung. 
Ca l ! n.
	        
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