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mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen innerhalb desjenigen Kalenderjahres er-
solgen, in welchem die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach
dem Urteile des Arztes ersolglos geblieben, so muß sie spätlestens im nächsten Jahre wieder-
holt werden. Jeder Impfling muß frühestens am 6. und späteslens am 8. Tage nach
der Impfung dem Arzie zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und
Vormünder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen geblieben
sind, haben Geldstrase oder Haft verwirkt.
Zur genauen Beachtung!
Mit der Aushändigung des Impfscheines darf die Sorgsalt für die Impfpocken
nicht aushören. Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden:
1. das Bedecken der Impfpocken mit nicht sauberen Kleidungsstücken,
2. das Berühren oder gar Reib Impfling
3. jede Verlehung durch Kratzen oder Etoßen der Inpspocken,
4. jeder Versuch, die Schorse der Impspocken abzulssen, da sle nach richtiger
Vernarbung der Impfslelle von selber abfallen,
5. die eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impfpocken. (In solchen
Fällen ist der Impfarzt hinzuzuziehen).
Bemerkung.
fie grüne Vordruck 10 kommt für alle Wieder--Impfungen (8 1, Zisfer 2 des Impfgeletes)
zur #nweerne, durch die der gesellichen Pflicht genagt M.
Im übrigen isl zu unterscheiden:
1. war die Implung beim - oder zweiten Male erfolgreich, so ist zwischen den
orten zum * das Wort Cersten“- oder „zw ween- und zollschen den
Worten „Male er das Wort mil“ einzuschalte
. ist dle Impsung zum dritlen Male (8 des Impsgelehes) —. worden, so lst
awlschen den Worten zum . . . Male“ das Wori ritten-- und zwischen den Worten
ale 4. Ersolg“, je nachdem d l Impfung erfolgreich oder erfolglos war, das
Wont. mit- eder das Worl „ohne“ einzuschalten.
Vordruck II A. (rötliches Papier.)
Impf-Schein.
anpfbezikk.................................