Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Liste 
der 
zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder 
für 19. 
Bemerkungen. 
I. In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorlährigen Liste für Wiederimpfungen zu üÜbertragenden, in 
Spalte 24 derselben vermerkten Wiederimpspflichtigen: 
. sämtliche Zöglinge der im Impfbezirk befindlichen öffentlichen Lehranstalten 
und Privatschulen, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, die 
während des Geschäftsjahres das zwölfte Lebensjahr zurücklegen, gleichviel 
ob sle bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre 
mit Erfolg wiedergeimpft sind, oder die natürlichen Blattern Überstanden 
haben. Ob eine von diesen beiden lehleren Tatsachen vorliege, muß der 
Impfarzt durch Kenninisnahme der begüglichen ärgllichen Zeugnisse beziehungs- 
weise durch eigene Untersuchung seststellen und im Bejahungsfalle in den 
bezüglichen Spalten des Listensormulars verzeichnen 
II. In Spalte 8 ist der Name derienigen aansal oder nonhigen Stelle, von welcher 
der Impsstoff bezogen wurde, einzut 
II. In der Spalte 24 sind einzutragen: 
alle nicht zur Nachschau vorgestellten und daher in Spalte 12 mit „Nein“ 
verzeichneten Kinder: 
alle zum 1. und 2. Male, aber ulcht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften 
Kinder (eninehmbar aus den Spalten 6 und 13: 
alle wegen Nichtauffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nicht geimpf- 
ten (Spalte 18), auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten (Spalte 21) 
oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 22) oder aus anderen 
Gründen ungeimpft gebliebenen (Spalte 23) Kinder. 
Die Wiederimpsung hat als erfolgreich zu gelten, wenn an den Impsstellen Knöt= 
chen oder Bläschen zur Entwickelung gekommen sind. 
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