Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Die Fürstliche Landesregierung wird ermächtigt, den juristischen Vorbereitungs- 
dienst für Teilnehmer am jetzigen Kriege um die Zeit des Kriegsdienstes, jedoch 
höchstens um ein halbes Jahr, abzukürzen. 
Als Kriegsdienst ist anzusehen der Dienst bei dem Heere, der Marine, den 
Schuttruppen vom Tage der Mobilmachung bis zur Demobilmachung oder der 
Dienst bei der Krankenpflege, sofern er auf Grund einer auch für den Etappendienst 
übernommenen Vewflichtung erfolgt, sowie der Dienst der für die Verwaltung der 
beseczten fremden Landesteile zur Verfügung gestellten Beamten. Dem Kriegedienst 
ist auch die Zeit gleichzurechnen, während welcher ein Kriegsteilnehmer der vorbe- 
zeichneten Art infolge einer Gesundheitsschädigung oder aus sonstigen Gründen 
über die Demobilmachung hinaus beim Heere usw. zurückgehalten wird. 
b und inwieweit sonstige Dienstverrichtungen, welche für unmittelbare 
Zwecke des Heeres, der Marine oder der Schußtruppen auf Anforderung geleistet 
sind, sowie die Zeit eines unfreiwilligen Aufenthalts im Ausland oder in einem 
Schutgebiete dem Kriegsdienst gleichgerechuet werden können, bestimmt Fürstliche 
Landesregierung. 
Urkundlich haben wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Fürstlichen Insiegel versehen lassen. 
Gegeben Neue Burg zu Greiz, den 27. Februar 1918. 
(gez) Heinrich XXVII. 
(L S.) (cocz) von Meding. 
3. A 3 amer 4 M 
vom 16. März 1918, 
die Verleihung der Rechtofähigkeit an die von dem land= und forst- 
wirtschaftlichen Hauptverein für Reuß ä. L. unterm 10. Februar 1918 
errichtete Stiftung betreffend. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten haben Seine 
Hochfürstliche Durchlaucht der Fürst-Regent der von dem land= und forstwirtschaft- 
lichen Hauptverein für Reuß ä. L. untern 10. Febriar 1918 errichteten Slistung, 
die den Namen „Stiftung des land= und forstwirtschaftlichen Hauptvereins im 
Fürstentum Reuß ä. L.“ führt und ihren Sitz in Greiz hat, auf Ansuchen die 
Rechtsfähigkeit zu verleihen geruht.
	        
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