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besuchen sie die Fortbildungsschule ihres Wohnsitzes bezw. gewöhnlichen Aufenthalts-
ortes. Ueber den Abschluß solcher Vereinbarungen erfolgt in der Gesetzsammlung
Bekanntmachung.
Ausnahmen können nur in besonderen Fällen nach Begutachtung eines ent-
sprechenden Gesuchs durch die Schulgemeindevertretung des Arbeitsortes bezw. Wohn-
ortes von Fürstlichem Konsistorium gestattet werden.
Gesuche um Befreiung von der Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungs-
schule Überhaupt sind auf Grund des § 3 des Gesetzes nach Begutachtung durch
die Schulgemeindevertretung an Fürstliches Konsistorium einzureichen.
Die Anmeldung zur Fortbildungsschule hat, wenn der Vexpflichtete zum
ersten Mal in eine solche eintritt, unverzüglich nach der Entstehung der Vepflich-
tung zum Besuche der Fortbildungsschule (§ 3 des Fortbildungsschulgesetzes vom
23. 5. 1913), sonst innerhalb 3 Tagen nach dem Antritt der Arbeit (der Lehre
oder des Dienstes) in dem Schulbezirk bezw. nach dem Zuzug in den Schulbezirk
zu erfolgen. Zur rechtzeitigen Anmeldung sind die Eltern, Vormünder, Lehrherren
und Arbeitgeber bei Vermeidung der in § 11 des Fortbildungsschulgesetzes festge-
setzten Strafen und außerdem die fortbildungsschulpflichtigen Personen selbst ver-
pflichtet
Eltern, Vormünder, Lehrherren oder Arbeitgeber haben den Fortbildungs-
schülern die zum Schulbesuch erforderliche Zeit zu gewähren und den regelmäßigen
Schulbesuch, der auch den Schülern (und Schülerinnen) zur Pflicht gemacht wird,
zu überwachen. Beim Verlassen des für die Erfüllung der Schulpflicht zuständigen
Ortes haben sie die Schüler innerhalb 3 Tagen nach dem Weggang unter Angabe
des neuen Aufenthaltsortes abzumelden.
Als Entschuldigungsgrund für Versäumnis gilt in der Negel nur Krankheit.
Geschäftliche oder häusliche Abhaltung kann nicht als Entschuldigungsgrund ange-
sehen werden, es sei denn, daß ein besonders dringlicher Ausnahme= oder Notfall
vorliegt.
Für das Ausbleiben der Schiller ist, wenn irgend möglich, im vorans die
Erlaubnis des Lehrers oder Leiters durch die Eltern oder Vormünder, Lehrherren
oder Arbeitgeber mündlich oder schriftlich eiuzuholen, spätestens aber ist am Tage
darauf für den betreffenden Fall Entschuldigung einzureichen. Unentschuldigte Ver-
säumnisse sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 5 der Konsistorialver=
ordnung vom 28. 7. 1913 bezw. in § 11 des Fortbildungsschulgesetzes zu ahnden.
2.
In Ziffer 5 der Konsistorialverordnung vom 28. 7. 1913 ist zwischen Ab-
saß 2 und 3 folgende Bestimmung einzusügen:
i wiederholtem unentschuldigten oder ungerechtfertigten Versäumen von
Stunden znd bei Nichterscheinen zur Verbüßung verhängter Karzerstrafen kann der