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Vorsitzende des Schulvorstandes, in den Städten die Schulleitung, die Polizeibehörde
ersuchen, die fortbildungsschulpflichtige Person zwangsweise zuzuführen.
Greiz, am 3. Oktober 1918.
Fürstlich Reuß- Plauisches Ronsistorium.
Dr. Hanitsch.
22. Höchste Verordnung
a Ausführung des Reichsgesetzes über die Errichtung eines Reichs-
inanzgoe und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern
vom 26. Juli 1 8 sechegcknee Seite 959)
17. Oktober 1918.
Im Namen Seiner Hochtrilihen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXI. Reuß Aelterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
von Gottes Gnaden Fürst Reuß Jüngerer Linie,
Graf und ero von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld,
Gera, Schleiz und Lobenstein
rc. rc. rc.
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie
zur Ausführung. des Neichegesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und
über die Reichsaussicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 was folgt:
l.
81.
Als Rechtsmiltel gegen die Veranlagung zum Wehrbeitrag nach dem Gesetz
über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag vom 3. Juli 1913 (Reichs-
Gesetzblatt S. 50 5)5 zur Besitzsteuer nach dem Besitzsteuergeseß vom 3. Juli 1913
Gorich-perhoen S. 5244) und zu den Kriegsabgaben nach dem Kriegssteuergesetz
vom 21. Juni 1016 (Reichs-Gesetzblalt S. 561) sowie dem Gesetz über eine außer-