Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

76 
ordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1918 vom 26. Juli 1918 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 904) ist die Berufung an die Berufungskommission und gegen deren 
Entscheidung nach den 88 7, 9 des Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanz-= 
hofs und über die Reichsaufsicht für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 
(Reichs-Gesetyzblatt S. 959) die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof zulässig. 
5 2. 
eber die Berufung entscheidet die nach § 52 des Einkommensteuergesetzes 
vom 21. * 1911 gebildete Berufungskommission. 
Auf das Bernfungsverfahren finden die Vorschriften der §5 47—54 und 
74 des Einkommensteuergesetzes vom 21. Dezember 1911 und das Gesetz vom 19. 
Mai 1913, betreffend die Kosten des Berufungsverfahrens in Staatssteuersachen ent- 
sprechende Anwendung. 
83. 
Ist auf eine Berufung die Entscheidung vor dem 1. Oktober 1918 noch 
nicht ergangen, so gilt das Rechtomiltel als Berufung im Sinne dieser Ver- 
ordnung. 
Ist die Anfechtungsklage gegen eine Berufungsentscheidung vor dem 1. 
Oktober 1918 noch nicht eingelegt und die Frist zur Einlegung der Anfechtungs- 
klage noch nicht abgelaufen, so läuft vom 1. Oktober 1918 4t. die für die Rechts- 
beschwerde durch Verorddnung des Vundesrats nach § 18 des Geseves über die 
Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaussicht 27 Zölle und Stenern 
vom 26. Juli 1918 festgesetzte Frist von einem Monat zur Einlegung der Rechts- 
beschwerde an den Reichsfinanzhof. 
§* 4. 
Als Rechtsmittel gegen die Veranlagung oder die Heranziehung zu Reichs- 
abgaben nach dem Erbschaftsstcuergesetz vom 3. Juni 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 654) 
in der Fassung des Gesetzes über Aenderungen im Finanzwesen vom 3. Jull- 1913 
Geih Gesetzbl. S. 521), dem Umsatzsteuergesetz vom 26. Juli 1018 (Reichs-Gcsethbl. 
S. 779), dem Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 639) in 
der Fassung des Gescthes vom 20. Juli 1918 (Reichs- d. Gesebbl. S. 799), dem Wech- 
selstempelgesetz vom 15. Juli 1909 (Reichs- — S. 825) in der Fassung des 
Gesetzes vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 830), dem Gesetz über die Abgabe 
vom Personen= und Güterverkehr vom 8. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) und 
dem Kohlensteuergesetz vom B. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 0, ist die Beschwerde 
au die Oberbehörde und gegen deren Entscheidung nach den 88 7. 9 des Gesetzes 
über die Errichtung eines Reichsfinanghofs und uͤber die Neichsaussicht für Zölle 
und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Geseybl. S. 950) die Rechtsbeschwerde an 
den Reichsfinanzhof zulässig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.