Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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25. 
Ich entsage hiermit für Mich und Mein Haus der Regent- 
schaft des Fürstentums Reuß älterer Linie. 
Schloß Dsterstein, den 11. November 1918. 
Heinrich XXVII. 
von Meding. 
26. Verordnung, 
betr. die Zuständigkeit für das Unterrichts= und Erziehungswesen. 
81. 
Bis zur Schaffung einer neuen Schuloberbehörde ist an Stelle des Konsi- 
storiums künftig für das Unterrichts= und Erziehungswesen die Landesregierung 
zuständig. 
2. 
Alle bisher auf dem Gebiete des Unterrichts, und Erziehungswesens er- 
lassenen Bestimmungen bleiben in Kraft, soweit sich nicht aus § 1 elwas anderes 
ergibt. 
§5 3. 
Diese Verordnung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. 
Greiz, den 15. November 1918. 
Landesregierung Reuß älterer Linie. 
W. Oberländer, 
A. Drechsler, 
P. Kiß.
	        
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