Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

Gesetzsammlung 
Reuß älterer Linie. 
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(Ausgegeben am 23. November 1918.) 
  
27. Verordnung 
vom 12. November 1818 
zur Ausführung des Reichsgeseger. Feen die Steuerflucht 
om 26. Juli 
Zur Ausführung des Reichsgrsetzes gegen die Stcuerflucht vom 20. Juli 1918 
(R.G.-Bl. S. 951) wird im Anschluß an die hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausfüh- 
rungsbestimmungen vom 31. Juli 1918 (Reichszentralblatt S. 403) folgendes verordnet: 
6 1. 
Die Annahme der Sicherheit wird der Landeskasse in Greiz übertragen 
(8§ 7 Absatz 2 des Reichsgesetzes). 
Das Steucramt als Steuerbehörde hat nach erfolgter Feststellung der An- 
nehmbarkeit der angebotenen Sicherheit (§ 16 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesrats) gleichzeitig mit der Benachrichtigung des Stenerpflichtigen die Landes- 
kasse zu benachrichtigen. Die Landeskasse hat dem Steueram von der erfolgten 
Hinterlegung alsbald Mitteilung zu machen. 
In gleicher Weise ist nach Absatz 2 bei jeder Veränderung der Sicherheit 
zu verfahren. 
Die Landeskasse hat über die Sicherheitsleistungen ein Buch zu führen, in 
das alle die Sicherheitsleistungen und jede Veränderung derselben betreffenden Vor- 
kommnisse alsbald einzutragen sind. 
Die Auszahlung der Zinsen für hinterlegte Barbeträge (§ 20 der Aus- 
führungsbestimmungen), die Einreichung fällig gewordener Zinsscheine hinterlegter 
Wertpapiere sowic die Einziehung und Ausgzahlung laufender Zinsen hinterlegter 
Sparkassenbücher und verpfändeter Forderungen erfolgt durch die Landeskasse ohne 
besondere Mitteilung des Steueramtes. 
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