Gesetzsammlung
Reuß älterer Linie.
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(Ausgegeben am 23. November 1918.)
27. Verordnung
vom 12. November 1818
zur Ausführung des Reichsgeseger. Feen die Steuerflucht
om 26. Juli
Zur Ausführung des Reichsgrsetzes gegen die Stcuerflucht vom 20. Juli 1918
(R.G.-Bl. S. 951) wird im Anschluß an die hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausfüh-
rungsbestimmungen vom 31. Juli 1918 (Reichszentralblatt S. 403) folgendes verordnet:
6 1.
Die Annahme der Sicherheit wird der Landeskasse in Greiz übertragen
(8§ 7 Absatz 2 des Reichsgesetzes).
Das Steucramt als Steuerbehörde hat nach erfolgter Feststellung der An-
nehmbarkeit der angebotenen Sicherheit (§ 16 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats) gleichzeitig mit der Benachrichtigung des Stenerpflichtigen die Landes-
kasse zu benachrichtigen. Die Landeskasse hat dem Steueram von der erfolgten
Hinterlegung alsbald Mitteilung zu machen.
In gleicher Weise ist nach Absatz 2 bei jeder Veränderung der Sicherheit
zu verfahren.
Die Landeskasse hat über die Sicherheitsleistungen ein Buch zu führen, in
das alle die Sicherheitsleistungen und jede Veränderung derselben betreffenden Vor-
kommnisse alsbald einzutragen sind.
Die Auszahlung der Zinsen für hinterlegte Barbeträge (§ 20 der Aus-
führungsbestimmungen), die Einreichung fällig gewordener Zinsscheine hinterlegter
Wertpapiere sowic die Einziehung und Ausgzahlung laufender Zinsen hinterlegter
Sparkassenbücher und verpfändeter Forderungen erfolgt durch die Landeskasse ohne
besondere Mitteilung des Steueramtes.
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