Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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. Wegen der Bemesung der Löhne für die Kriegsbeschädigten und nicht vollkräf- 
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tigen Arbeiter sind besondere Grundlinien zwischen der zusländigen Gewerl- 
schast und dem Arbeitgeberverband zu treffen. Die Durchführung dieser Grund- 
linien im Einzelfalle liegt den dereltamine zwischen dem zuständigen Ar- 
beiterausschuß und dem Arbeitg ob. 
. Wenn infolge des Aieges * der Ueberführung in die W 4722 sich 
bis zum 15. Februar 1919 Arbeiterentlassungen nötig m „hat er Arbeit- 
geber dem ##eiimhmer während der ersten vier Wene od der Enklasung 
denjenigen Betrag zu ersetzen, um welchen die dem #abeitnehmer auf Grun 
der Verordnung vom 13. November 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1305 ffh zu 
ahlende kurrbehr hinter den für ihn chblt 7 Au 
sügen der Ziffer rülkbleibt, falls der betreffende Arbeiter nicht anderweit 
sahen dere ie wen niebe sind gehalten, lämtliche aus dem Heeresdienst zurück- 
lehrenden Arbeitnehmer sofort nach M für vier Wochen wieder in die 
Mbeiteleue aufzunehmen, die sie am 1. 7xu 1914 innehatlen. 
Um für die heimkehrenden ——i“- Platz in den Betrieben zu schaffen, 
sind zunächst kündigungslos zu entlassen Frauen von Arbeitnehmern, welch 
letztere, gleichviel in welchem Bette, volle Arbeit gesfunden haben, und nach 
diesen #r iegerootwen. die auf Zuschuß durch die Erwerbslosenfürsorge rb 
050 en, und endlich mit Gerzeynaginen Hündigung darrbeiterian ien, die vor i 
intritt in Dienshetenseelangen ““*• uf d . 
jedem Betriebe soll e der n des Betriebes gewählter 
7. 
W 33 —— sene er in Betrie 
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mit bis zu 50 beschäftigten Personen von 8 Personen 
von 51—200 „ » « » 
ahIkiooo * „—16, 
besetzt sein soll. 
Die Durchführung des Achtflundentages erfolgt in sämtlichen Betrieben in der 
Weise, daß an allen Wochentagen gleichmäßig 
im Sommer von J uhr bis 3 ½:V Uhr, 
gearbeitet wir 2 Fruohderiger- Miteag anfe ohne Frühsiückspause. Aus 
technischen Gründen notwendig werdende Abweichungen in der Einleilung der 
bestegen können zwischen Arbeilgeber und BAweichungen un vereinbart werden. 
Ueberstunden sind zu vermeiden, jedoch zu leisten, wenn sie zur Erhal= 
ung der Betriebsmöglichkeit unerläßlich, serner in Fällen, wo äußere Umslände 
E von Eisenbahnwagen usw.) diese unbedingt erfordern In solchen 
ällen Und die Ueberstunden mit entsprechendem Ausschlag zu beze 
e ö-Uerdiensilürzune,G darf mit der Verkürzung der Arbeitszeit ka Stunden 
auf keinen Fall ten. 
Sen Euneen gegen diese Verordnung werden streng beslraft. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Greiz, den 3. Dezember 1918. 
Landesregierung Neuß ält. Linie. 
W. Oberländer. A. Drechsler.
	        
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