Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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es 3 mehr sein. Von jedem Vorgeschlagenen ist eine Erklärung über seine Bereit- 
willigkeit zur Annahme einer elwaigen Wahl beizufügen. 
2. Jeder Vorschlag muß von mindestens 10 Wahlberechtigten mit Vor- 
und Zunamen unter Angabe des Standes unterzeichnet sein. Der erste Unterzeich- 
ner gilt zu etwa nötig werdenden Verhandlungen, zur Rücknahme des Wahlvor= 
Hüchgen u zur Abgabe und Rücknahme von Verbindungserklärungen bevollmäch= 
tigt. Ist sein Name auf dem Vorschlag zu streichen, so gilt der zweite und eventl. 
jeder nächstfolgende Unterzeichner als bevollmächtigt. 
87. 
1. Mehrere Wahlvorschläge können durch übereinstimmende schriftliche Er- 
klärung der Unterzeichner der betr. Vorschläge oder ihrer Bevollmächtigten gegen- 
über dem Wahlkommissar verbunden werden. 
. Sie gelten dann den anderen Vorschlägen gegenüber als ein Vorschlag 
und können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. 
z 8. 
1. Der Wahlkommissar gibt den eingereichten Wahlvorschlägen nach der 
Zeitfolge ihres Eingangs Ordnungsnummern, prüft sie und ihre Verbindung und 
teilt etwaige Mängel zur sofortigen Beseitigung dem Vertrauensmann (§ 6 Msf. 2) 
mit. 
2. Steht dieselbe Person auf mehreren Vorschlägen als Bewerber, so bleibt 
sie nur auf dem zuerst eingereichten Vorschlag stehen. Auf den anderen Vorschlä- 
gen ist sie durch einen anderen Bewerber umgehend zu ersetzen. Sind die Vor- 
schläge am selben Tag eingegangen, so entscheidet das Los. 
3. Personen, die mehrere Vorschläge unterzeichnen, werden nicht berücksich- 
tigt und sind unverzüglich durch andere zu ersetzen. 
4. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind, gegebenenfalls unter Hinweis auf 
ihre Verbindung, spätestens 3 Tage vor der Wahl nach der Zeitfolge ihres Ein- 
gangs im Amts= und Verordnungsblatt sowie in ortslblicher Weise bekannt zu ge- 
ben. Von da an können sie nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann 
nicht mehr gelöst werden. 
80. 
1. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so bele. bie ann ihm 
Genannten ohne Wahl als gewählt. Andernfalls findet die Wahl statt. Sie ist 
öffentlich und beginnt damit, daß der Wahlvorsteher den Schriftführer und die Bei- 
sitzer durch Handschlag an Eidesstatt verpflichtet.
	        
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