Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1918. (67)

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2. Während der Wahlhandlung müssen dauernd 3 Mitglieder des Wahl- 
vorstands, darunter der Wahlvorsteher oder der Schristführer anwesend sein. 
3. Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum, nö- 
tigenfalls durch Ausweisung störender Personen. Ansprachen im Wahlraum sind 
unstatthaft. 
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Das Wahlrecht ist berstnich 1% Abgabe von Stimmzelteln aus weißem, 
nicht 22 5 Papier auszuüe 
2. Bei Vermeidung der kaihinigen der Stimmen darf nur für die auf 
einem Wahlvorschlag stehenden Personen ohne Aenderung der Namen oder ihrer 
Reihenfolge gestimmt werden. 
3. Die Stimmzettel sind in amtlich abgestempelten, 12 zu 15 Zentimeter 
großen, nicht gekennzeichneten und undurchsichtigen Umschlägen abzugeben. 
4. Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, 
die nur durch den Wahlraum betretbar und nur mit ihm verbunden sind, oder dur 
Vorrichtungen an einem oder mehreren, vom Vorstandstisch getrennten Nebentischen 
dafür zu sorgen, daß die Wähler ihre Stimmzettel unbeobachtet in die Umschläge 
legen können. 
5. Der Vorstandstisch muß von allen Seiten zugängig sein. Auf ihn 
wird ein verschliesbarcs, undurchsichtiges Gefäß (Wahlurne) zum Hineinlegen der 
Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahlvorstand da- 
von zu überzeugen, dast die Wahlurne leer ist. Von dn ab bis zur Herausnahme 
der Umschläge mit den Stimmzetteln nach Schluß der Abstimmung darf die Wahl- 
urne nicht mehr geössuct werden. 
811. 
I. Die Wähler nehmen von einer Person, die der Wahlvorsteher in der 
Nähe des Zugangs zum Nebenraum vder Nebentisch ausstellt, einen Umschlag ent- 
gegen. Dann gehen sie in den Nebenraumm oder an den Nebentisch, stecken dort 
ihren Stimmzettel in den Umschlag, treten au den Vorstandstisch, nennen ihren 
Namen und auf Erfordern ihre Wohnung und übergeben, sobald die Namen in 
der Wählerliste gefunden sind, den Umschlag mit dem Stimmzettel dem Wahlvor- 
steher oder seinem Vertreter, der ihn sofort uneröffnet in die Wahlkurne legt. Letz- 
terer sorgt, falls im Einzelsall nötig, für Beschleunigung der Stimmabgabe. 
2. Wähler, die durch körperliche Gebrechen behindert sind, ihre Stimmzettel 
eigenhändig in die Umschläge zu legen oder dem Wahlvorsteher zu übergeben, dürfen 
hierzu eine Vertrauensperson zuziehrn. 
3. Stimmzeltel, die in gekennzeichneten oder nicht in auttlich abgestempet- 
ten Umschlägen liegen, werden zurückgewiesen.
	        
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