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gemelne Anorbnungen, welche zur blelbenden Hichtschnur dlenen sollen, so belßen sie Orta-
Statuten, Orisge sehe ·
Art. 14.
Die Gemelnden haben das Reche, insowelt uscht Geseze des Staates Bestimmunges
wessen, unter Aufsicht des lehreren zur Errelchung der Gemeindezweckr, lusbesondere zur wei-
teren Aussführung, Erläuterung und Ergänzung der durch dieses Gesetz bestimunten Versas.
sung der Gemeinden, ferner zur Aufrechthaltung der oͤffentlichen Ordnung und Sicherheit
lunerhalb des Gemeindebezirkes, Orts · Statuten zin errichten und Gebote und Verbote mit
Strafandrohung bis zu vier Tagen Gefaͤngniß · oder 2 Thlen. Geld. Serase zu erkassen.
(Arr. 103., 14.) Die verwiekten Strasen werden in Uebertretungssällen von den zustän-
digen Gericheen ausgesprochen.
Dergleichen Ores- Stamten dürsen niemals mie den Gesehen des Staates in Wider-
spruch stehen und werden durch solche stees aufgehoben, bejüglich abgeändert.
Dieselben sind vor ihrer Ausführung der Seacatsregierung zur Prüfung und Besläti-
cung vorzulegen. Nach deren Srsolg sind die Scazuxen in orteüblicher Weise öffenellch be-
kanne zu machen. — Mir dleser Bekannmmachung weren dieselben in Krase, ilofern nicht
ein anderer Zeltpunkt bestimme isst.
Art. 15.
Die Gemeinden haben das Recht, die zur Erfüllung der ihnen obliegenden Verpflich-
tungen ersorderlichen Mirkel, soweic solche nicht durch den Abwurs des Gemeindevermögens
gewährt werden, durch Besteuerung der Gemeindeangehörigen (Art. 20), der Schubgenossen
(Arc. 44), sowie auch, sofern es sech um Abgaben vom Grundbesite im Gemelndebezieke=
handelt, der Flurgenossen (Art. 49), aufzubringen. (Art. 158 — 158.)
Zu gleichem Zwecke sind sie zur Forderung persönlicher Dienstleistungen von den DOrts-
bewohnern berechtigr. (Art. 154.)
Ausnahmsweise steht ihnen das Recht zu, indirekte Auflagen auszuschreiben. (Arr. 153)
Art. 16.
Die Gemelnden sind zu allen Lelstungen verpfllchter, welche das aus dem Genieinde-
zwecke abgeleitere Bedürfniß nothwenolg erfordert. Sie Haben die Verpftichtung zue Her-
stellung und Erhaltung aller zur Erreichung dieser Zwecke ersorderlichen Einrichtungen und
Octsanstalten, 3. B. der zum öffentlichen Verkehr ersorderlichen Wege, Brücken und Stege,
der nstalgen Brunnen= und Waslerleitungen, zur Unterstützung der Armen ihres Bezirks,
zur Aufrechthaltung der Iffentlichen Ordnung und Sicherbett.
Die Chemeinden können zur Erföllung dieser Gerpflichrungen vom Staate im Verwal-
tungswege angehalten werden. (Art. 172, 173, 474, 176.)
Art. 47.
Dos Gemeindevermögen umfaßt diejenigen Sachen, Rechte und Verbindllchkeiten, welche