Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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entweder der Gemeinde selbst oder den sämmitlichen Gemelndeglledern, als solchen, oder den 
sämmelichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft zustehen und aufruhen. Es unterllegt in der 
Regel nur der Verwalcung und Benutzung zum Besten ber ganzen Gemelnde. Besondere 
NRechte daran von Seiten einjelner Gemeindeglieder oder elnzelner Klassen derselben können 
nur auf den Grund genügender Rechtscltel beansprucht werden. 
Art. 18. 
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemelnde find für 
dlese rechesverbindlich, vorausgeset, daß das Geschäfe in den Fällen, in welchen es die Ge- 
nehmlgung des Gemesnderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, und der Staateregie- 
rung bedarf, dieselbe erhalten hat. (Ar#. 103, 170.) 
Art. 19. 
Zur Ausübung der Regierungsrechte in den elnzelnen Gemeinden, 3. B. in Angele- 
genßeiken der #andes= Polizei, der Wehrhafemachung, des Steuerwesens u. s. w., sind die 
Gemeinden verbunden, die Staakoregierung durch ihre Vorstände zu unkerstähen. (Arc. 113) 
B-wmeiter Abschnitt. 
Besondere Bestimmungen. 
*1) Von den Gemeindeaugebörigen. 
a. Ueberhaupt. 
Art. 20. 
Gemeindeangehörige find alle dlesenigen, welche in elner Gemeinde Heimatherechte nach 
den bestehenden Gesehen erworben haben. Durch die Gemelndeangehörigkelt wird zugleich 
das Heimachsrecht begründet. 
Art. 21. 
Die Gemeindeongebrigkeit verkeihe außer dem allgemeinen Anspruch auf obelgkeltlichen 
Schus die Besugniß: 
1) des wesentlichen Ausenthalses Innerhalb der Gemelnde und deren Bezlekes; 
2) der bestummungsmähigen Benußung der öfsenelichen Anstalren der Gemeinde, soweit 
nicht nach den Orts-S#atucen Einzelne oder einzelne Klassen von Gemeindegliedern 
ausschließliche oder vorzügliche Rechte darauf haben; 
#) der Erwerbung vomn Grundskäcken im Gemeindebezirke, mit Ausnahme von Wohn= 
gebäuden; 
4) der Beanspruchung des nothwendigsten Lebensunterhalkes im Falle der Verormung und 
der Unsählgkeit zum eigenen Broderwerbe. 
Art. 22. 
Die Vepflichtungen der Gemeindeangehörigen bestehen in: 
) der Leistung derjenigen Beiträge und Abgaben zur Gemeindekosse, ingleichen solcher
	        
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