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entweder der Gemeinde selbst oder den sämmitlichen Gemelndeglledern, als solchen, oder den
sämmelichen Ortsbürgern in dieser Eigenschaft zustehen und aufruhen. Es unterllegt in der
Regel nur der Verwalcung und Benutzung zum Besten ber ganzen Gemelnde. Besondere
NRechte daran von Seiten einjelner Gemeindeglieder oder elnzelner Klassen derselben können
nur auf den Grund genügender Rechtscltel beansprucht werden.
Art. 18.
Handlungen von Seiten des Gemeindevorstandes im Namen der Gemelnde find für
dlese rechesverbindlich, vorausgeset, daß das Geschäfe in den Fällen, in welchen es die Ge-
nehmlgung des Gemesnderathes, bezüglich der Gemeindeversammlung, und der Staateregie-
rung bedarf, dieselbe erhalten hat. (Ar#. 103, 170.)
Art. 19.
Zur Ausübung der Regierungsrechte in den elnzelnen Gemeinden, 3. B. in Angele-
genßeiken der #andes= Polizei, der Wehrhafemachung, des Steuerwesens u. s. w., sind die
Gemeinden verbunden, die Staakoregierung durch ihre Vorstände zu unkerstähen. (Arc. 113)
B-wmeiter Abschnitt.
Besondere Bestimmungen.
*1) Von den Gemeindeaugebörigen.
a. Ueberhaupt.
Art. 20.
Gemeindeangehörige find alle dlesenigen, welche in elner Gemeinde Heimatherechte nach
den bestehenden Gesehen erworben haben. Durch die Gemelndeangehörigkelt wird zugleich
das Heimachsrecht begründet.
Art. 21.
Die Gemeindeongebrigkeit verkeihe außer dem allgemeinen Anspruch auf obelgkeltlichen
Schus die Besugniß:
1) des wesentlichen Ausenthalses Innerhalb der Gemelnde und deren Bezlekes;
2) der bestummungsmähigen Benußung der öfsenelichen Anstalren der Gemeinde, soweit
nicht nach den Orts-S#atucen Einzelne oder einzelne Klassen von Gemeindegliedern
ausschließliche oder vorzügliche Rechte darauf haben;
#) der Erwerbung vomn Grundskäcken im Gemeindebezirke, mit Ausnahme von Wohn=
gebäuden;
4) der Beanspruchung des nothwendigsten Lebensunterhalkes im Falle der Verormung und
der Unsählgkeit zum eigenen Broderwerbe.
Art. 22.
Die Vepflichtungen der Gemeindeangehörigen bestehen in:
) der Leistung derjenigen Beiträge und Abgaben zur Gemeindekosse, ingleichen solcher