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korperlichen Dienste zum Gemeindebesten, welche nach Landes- oder Ortsgesctzen oder
nach begründelem Herkommen, oder nach Beschluß des Gemeinderathes, bezüglich der
Gemesndeversammlung, von ihnen zu gewähren find;
2) der Folgeleiltung gegenüber den Anordnungen des Gemeindevorstandes.
b. Von den Bürgern insbesondere.
Art. 23.
Bürger insbesondere find diesenigen selbstständigen Gemeindeavgehörigen, welche das
Bürgerrecht erworben haben.
Art. 24.
Das Bürgerrecht umsaße auher den allgemelnen Befugnissen der Gemeindeangehörigen
solgende besondere Rechte:
1) das Recht der selbsiständigen Betreibung jeder Art von Naprung, soweir dasselbe nicht
durch hierfür bestehende gesetzliche Voraussetungen, durch entgegenstehende ausschließ
liche Rechte von Innungen oder Zünsten beschränke oder von besonderen Koncessionen
der zuständigen Verwaltungsbehörden abhängig ist;
2) das Necht der Mitbenuzung und Thellnahme am Gemelndegute, soweit niche dellen
Nutungen nach den Orcs- Sraturen, Gewohnheir, Verr#ag oder Erkennmiß Einzel=
nen oder einjelnen Klassen von Gemelndeglledern anfallen;
3) das Recht des Erwerbes und Besihes von Wohngebäuden im Gemeindebezirke (Arc.
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4) für die männlichen Bürger:
u. das Recht, innerhalb der Gemeinde durch Heirath eine Familie zu begründen,
sosern sie eine solche zu ernähren im Srande sind und loweir dieses Reche ulche
nach den darüber gese-zlich bestehenden Worschriften einer Beschränkung unterliege,
wobei die hier einschlogende Bestimmung in §. 19 des Gesees vom 26. Okco-
ber 1822 ausgehoben wird, indem die Hier vorliegende Frage lediglich nach den
Grundsähzen gegenwärtiger Gemeinde-Oednung zu beurtheilen i#l.
4 das Reche der Abstimmung über Gemeindeangelegenheiten im Allgemeinen, insbe-
londere aber bei Wahlen zu Gemeindeämcern, ingleichen der Wählbarkeit zu fol-
chen nach Maßgabe der hlerfür bestehenden Vorschriften.
Arc. 25.
In Beziehung aus die vorstehend aufgesührten Rechle finder eine weitere Unkerscheidung
unter den Bürgern nicht Seatt. Wo jedoch einzelnen Klassen der Bürger auf den Grund
eines besonderen Erwerbskitels ausschließliche oder vorzügliche Rechte auf die Nubung des
Gemeindevermögens gusiehen, oder wo solche Rechte einem Grundbesitze als Zubehör anhaf-
blen, daher nicht als Ausfluß des Bürgerrechtes zu betrachten sind, verbleibt dieses Verbält.
niß nach wie vor in Krast.
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