Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Art. 26. 
Buͤrgerwittwen creken, sowelt es sich bloß um den Fortbetrleb eines Nahrungszweiges 
bandelt, dessen Fortsetzung ihnen sonst gesetzlich nachgelassen (K, in die Rechee ibrer verslor- 
benen Ebemänner eln. 
In wiewelc sie die denselben zuständig gewelene Mltbenugung und Theilnohme am Ge- 
melndegute (Arc. 24, 2) während der Dauer des Wiktwenstandes sortsehen, richtet sich nach 
elnes jeden Orkes Gewohnhelt ober Statut. 
Art. 27. 
Das Buͤrgerrecht wird erworben: 
4) durch Aufnahme Auswärtiger ln den Gemeinde- und Bürger-Verband (Nrt. 29—35), 
2) durch Aufnahme Helmathsberechtigeer in den Bürgerverband (Act. 36), 
3) durch Anstellung in elnem öffentllchen Amee (Art. 37). 
Art. 28. 
Die Erwerbung des Buͤrgerrechts setzt wesentlich voraus: 
1) eine physische Person; 
2) rechtliche Selbststaͤndlgkeit und eine selbststaͤndige Nahrung, mag bieselbe auf Grund · 
besit, Kapltalbesiz, Rentenbezug, Gewerbebetrieb, Bedienstigung, oder auf anderen 
Erwerbsquellen beruhen; 
3) fuͤr Solche, welche nicht Fuͤrstlich Reußische Staatsangehoͤrlge sind, die Erwerbung 
der Staatsangehoͤrigkeit. 
Im Uebrigen wird weder durch Geburt, Geschlecht, Beruf, Religion, noch durch son- 
stige persönliche Merhältnisse ein Unterschied ln der Berechilgung und Werpflichtung zur Ge- 
winnung des Bürgerrechts gemacht. 
Art. 29. 
Die Bedingungen der Ausnahme süc einziehende Manns= wie Frauens-Personen, so- 
sern letztere die Aufnahme felbstständig süc sich und zur Begründung elnes eigenen Nah- 
rungestandes nachsuchen, si *l 
1) guker Leumund (Acc. 
2) der Nachwels elnes bönr — lichernden Vermögens oder eines bestimmcen gesi · 
cherten Nahrungszwelges (Art. 31.) 
3) die Entrichtung eines Bürgergeldes (Arc. 32). 
Art. 30. 
Der gute Leumund ist durch ein obrigkeitliches Zeugniß über dle Führung eines or- 
demtlichen und straflosen Lebenswandels während eines Zeltraums von gehn Jahren, von dem 
Toge der Anmeldung gurückgerechner, nachjuweisen. 
Art. 31. 
Um den erwählten Nohrungszwelg als einen gesscherten dar surhun, muß niche allein
	        
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