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Art. 33.
Frauenspersonen, welche in dos Land einhelratben, bedürsen elnes besonderen Vermö-
gensnachweises nicht. Kommen sie aber aus einem Staate, wo die Werheirathung mit Frau.
enspersonen des Auslandes an erschwerrnde Bedingungen geknüpft (, insbesondere ein Ver-
Mögensnachweis ersordert wird, so haben sie auch im diesseleigen Staate Alles das belzubrin-
gen, was in ihrem Heimatbsstaore von den aus dem Auslande elnheirathenden Frauensperso-
nen gefordere wird. »
Ark. 31.
Besteben in einer Gemeinde besondere mic dem Bürgerrechte verbundene Nutzungen,
welche aus dem Gemelndevermögen an dle Bürger abgegeben werden, se darf außer dem
Bürgergelde noch eln besoideres Einkausgeld durch Orts. Stacur bestimmt werden, welches
jedoch ven zehnföchen Betrag der nach einer zehnföhrigen Durtbschniutorechmung dem Ein-
ziebenden in einem Jahre nach Abzug der darauf ruhenden Lasten zugurekommenden Rutung
niche überschreiten darf.
rt. 35.
Der Gemeinderath, bezüglich die Gemeindeversammlung, konn die Bedingungen der
Aufnahme ganz oder ehellweise erlossen. Auf der anderen Seite darf aber auch, wenn biese
Bedingungen erfüllt sind, die Aufnahme nicht verweigert werden.
Es bindet gegen dle Enrscheidungen der Gemeindebehörden über die Aufnahme die Be-
rufung an die vorgesebte Verwaltungsbehsrde Statn, sowse umgekehrt den Gemeindebehär-
den gegen die Enescheidung der Verwaltungsbehörde die Berufung an die höhere Seellefrei.
steht. Der Rechtsweg ist baägegen in Beziehung auf die Berechilgung und refp. Verpflich-
tung zur Ausnahme in den Bürgerverband gänzlich ausgeschlossen, es sel denn, daß die Auf-
nahme aus einem privatrechelichen Titel in Anspruch genommen, oder verweigert werden
könnte. Den Eneschließungen der Gemelnde= und der Rekursbehörden sind sters die Grönde
kurz belzufägen. « ·
Von den für die Ausaahme in den Gemelndeverband nach gegenwaͤrtigem Gesetze auf.
gestellten Erfordernissen kann eine Dispensation durch die Staatsregierung ulche erkheilt wer-
den und es wied die desfallsige Bestimmung in J. 7 der Verordnung vom 26. Okrober
1822 hierdurch aufgehoben.
Art. 36.
Ven Heimathsberechtigten werd das Bürgerrecht beim Vorhandenseln der Voraussetz=
ungen desseltben im Art. 28 unter 2 gegen Erlegung elnes geringeren Bürgergeldes
zur Gemeindekosss erworben. Dieses Bürgergeld wird nach den Werhältmissen des Ortes
durch Sratur sestgestenr und darf in seinem böchsten Sabe niche mehr betragen, als den
sünsten Theil des nach Act. 32. für Auswäriige sestgestellten Bürgergeldes, auf dem plar-
len Lande ober durchgängig niche äber Einen Thaler.