Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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Bei dem Vorhandenseln bleser Voraussetzungen kann die Aufnahme in den Buͤrger- 
verband elnem Helmathsberecheigten niche versage werden. 
Art. 37. 
Das Bärgrrrecht wird serner begründer durch defintrive Austellung im Hof., Scthat⅜ 
Kirchen= und Schuldienste, als Advokor und Arzt an dem bei der ersten Austellung oder, 
Versehung von der vorgesegten Behörde als Wohnsih zugewiesenen Orte und ducch definitive 
Anstellung als Militärperson mit Offseiersrang an dem Orte der Statlonirung. Die An- 
gestellren werden den Heimochsberechrigeen gleschgeachter und haben on Bürgergeld dasselbe 
zu entrichten, als diese. Sie sfind zur Entrschtung des Bürgergeldes nur einmal in der 
Gemeinde verpflichter, in welcher ibre erste deßnirive Anstellung ersolgt. In Gemesnden, in 
welchen sie durch spätere Versehung ibren Wohnsi zu nehmen haben und wo ste bierdurch 
das Börgerrecht gewinnen, sind sie von Enrrichtung des Bürgergergeldes befreik. Hat ein 
Angestellier schon vor seiner definitiven Anstellung das Buͤrgerrecht in einer Gemeinde er- 
worben, so soll ihm bei Veraͤnderung seines Wohnsitzes in Folge seiner Anstellung und we- 
gen Begruͤndung des Buͤrgerrechtes am Orte derselben, die Entrichtung des Buͤrgergeldes 
nicht angesonnen werden. — Die Begruͤndung des Buͤrgerrechtes durch oͤffentliche Anstellung 
bat fuͤr die Famille des Angestellten dle Gemeltweangehörigkelr im Orte der Anstellung steis 
ohne Weiteres zur Folge. 
Wollen sich dieselben an den in Art. 34 erwaͤhnten besonderen Bürgernuhungen betbei- 
ligen, so kann dies nur gegen Eutrichtung des Einkaufgeldes geschehen. 
Art. 38. 
Das Bürgerrecht kann von elner und, derselben Person in mehreren Gemeinden erwor- 
ben und gleichzei#lg besessen werden. 
Art. 39. 
Das Buͤrgerrecht muß erworben werden von Denjenigen, 
1) welche auf irgend eine Art einen selbstständigen Nahrungsstand in der Gemeinde de- 
gründen wollen, 
2) welche im Gemeindebezirke Wohngebzude eigenthümlich erwerben. 
Dleienigen Gemeindeangehörigen, welche bei Publikakion dieses Gesetzes einen selbststän- 
digen Nahrungsstand in einer Gemelnde begründet baben, oder welche Wohngebäude in ei- 
nem Geweindebezirke besigen, ohne da sie deßhalb nach den bisherigen geseclicben Bestim- 
mungen zur Erwerbung des Bürgerrechtes verpflichter waren; serner biesemigen, wolche in einem 
ösfentlichen Aute bereis definikiv angeskelle sind; endtich diejenigen, welche erst jetzt einer 
Gemeinde zugewiesen werden (Art. 3) und sich in solchen Verhältnissen besinden, daß sie 
nach Inhalt dieses Gesetzes das Bürgerreche erwerben müässen, ereten aus den Grundsdes 
Gesetzes ohne Weiteres und ohne Erlegung elnes Bürgergeldes in den Börgerverbond und 
in das Bürgerreche der betressenden Gemeinde ein, dasern sie sich binnen sechs Wochen nach
	        
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