Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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elgentbämer bat sich zugleich verbindlich zu machen, daß er die Wersscherung beim Ablaufe 
der Frist, auf welche sie gestelle ist, unverzüglich erneuert, und die Prolongatlonsurkunde 
ebensalls an das Steueramt abgeben, außerdem aber sich gefallen lassen wolle, daß sein Kre- 
dltkonto sosort abgeschlossen und dessen Betrag durch die in Antrag zu stellende Subbastation 
leines Hauses beigetrieben werde, wobei er auf die vorgängige Erbebung einer Klage, auf 
Ertheilung eines Bescheids und die Anberaumung eines besonderen lquldikonstltucions= und 
Exekurionstermins gu verzichten hat. 
Gegen die auf diese Welse gewährte Sicherbeit durch Grundstücke kann eine Summe 
#n Zollabgaben oder Branneweinsteuer kredikirt werden, welche der Hälfte des lecten Kauf- 
preises und bejüslich des Versichecungswerthes gleich kommt. 
8. 10. 
Der Werih von den zur Sicherheit eingesetzten Seaakspapieren ist jederzeir von Fürst- 
licher Regierung zu ermessen, welche bei solchen, die einem steigenden und fallenden Kourse 
unterliegen, auf diesen Ruͤcksicht zu nehmen hat. Sie sind, insoweit sie nicht auf den In- 
haber lauten, der Landessteuerkasse durch besondere Urkunde evenmell zu cediren. 
Wird die Sicherheit durch Wechsel geleistet, so müssen diese auf das Steueram# und 
auf Sicht lauten, auf einen der nachgesuchten Krediesiumme gleich kommenden Bektrag gestelle 
und von einem soliden inländischen Handelshause akzeprice sein. » 
JstderWecliselvonkiucmausländischenHandvlshmsseakzepkikhsolstderAsskptges 
richtlich zu beglaubigen, und hängt es übrigens von der Beurtheilung Fürstlicher Regierung 
ab, in wiesern der Aussteller oder Akzepcone des Wechsels für sicher angenommen werden foll. 
8. 11. 
Wenn Waaren ausnahmsweise zu Sicherheit angenominen (F. 8. e.) und unter amt- 
lichen Verschluh gebracht werden, se wird deren Werth nach ihrem jedesmollgen Verkaus- 
preise durch ein Uebereinkommen mit der Stenerbehörde, wesche bei dessen Ermittelung da 
nöehig einen Sachverstänoigen zuzuziehen, und vor dem Abschlun die Genehmigung Fürst- 
licher Regierung einjuziehen bat, sestgeskelle. 
Wird von dergleichen verpfändeten Waarenbesländen ein Theil aus dem Werschlusse 
gebrachr, so mindert sich um deren Verkaufspreis die Krediesumme; es ist aber auch vor 
deren Verabsolgung Richtigkeit wegen der bis dohin geliundeken Abgaben, soweic deren Be- 
trag die neue Kreditsumme uͤberschreltet, zu tressen. 
5. 12. 
Auf den hiernach sestzustellenden Werib der Staatspopiere, Wechsel- und Waarenvor- 
röthe kann ein Gesällebetrag kredltire werden, welcher dem gedachten Werthe in der Summe 
sleich kommr.
	        
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