Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

Aott 
Art. 46. 
Da, wo eine Gebuͤhr fuͤr dle Ertheilung oder Erneuerung des Schutzgenossenrechtes 
durch Orts-Seatut eingeführe Ist, darf solche den Betrag von elnem Thaler elnschlleßlich der 
Sporteln, lcht übersteigen. 
Nrt. 47. 
In Bezlehung ouf den Beirleb elnes selbsiständigen Erwerbszwelges von Selten der 
Schugenossen bewender es bis zum Erlasse diesfallsger besonderer Bestimmungen bel den 
besiehenden Vorschriften. 
Art. 46. 
Das Schuhgenossenrecht verloren: 
1) durch Ablauf der Zelt, auf welche es ertheist worden ist, 
2) durch Kuͤndigung, wenn Umstaͤnde eintreten, bei deren Vorhandenseln dem Schuhge · 
nossen die Erlaubniß zum Aufenthalte haͤtte versagt werden koͤnnen, oder wenn der- 
selbe durch Mangel binrelchender Unterhalrsmittel der Gemeinde lästig wird. 
3) Von den Flurgenossen. 
Art. 49. 
Flurgenossen (Markgenossen, Forensen, Ausmärker, Feldbürger) werden diesenigen ge- 
nannt, welche nur durch den Besih von Grundstücken innerhalb des Gemelndebezirkes zu 
der Oemeinde in einer Beziehung steben. 
Der Erwerb und Besih von Geundstücken innerhalb des Bezlrkes elner Gemelnde, 
sofern dayu das Bürgerrecht nicht erforderlich ist (Art. 39, 2), ist unbeschränke gestactet 
und begründer für diesenigen, welche der Gemeinde niche angebhren, dos Flurgenossenrecht. 
Durch Veräußerung aller GBeundbesihngen a m Gemeindebe zirke faͤllt das Flurgenossenrecht weg. 
. 50. 
Eine Gebuͤhr fuͤr den Erwerb des AJrchcnoancch. darf den Berrag von fünf Tha- 
lern einschliehllch der Sporteln, nicht übersieigen. 
Die Besiber folcher Grundstäcke, welche erst in Falge dieses Gesetes einem Gemeine 
debezirke zugewiesen werden, sollen eine Flurgenossengebühr zu bezahlen nicht schuldig sein. 
rit. 51. 
Die Rechte der Flurgenossen beschränken sich: 
1) aouf das Recht, für ihre in dem Gemeindebezirke liegenden Grundbesihungen denfelben 
Schutz zu beanspruchen, welcher den Gemeindeangebörigen gewährt wird. 
2) auf das Reche der Miebenuhung der zur Bewirebschaftung der Grundstücke in der 
Flurmarkung in Beziehung stehenden Gemeindcanstalten, als: der Gemeindewege, 
Bräcken und Stege rc., 
3) auf das im Arc. 54. 2. eingerämmte Stimmrccht.
	        
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