Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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ass staͤndiger Stellvertreter bezeichnet sein. — Keln Buͤrger darf mehr als elne Vollmacht 
annehmen. 
Art. 57. 
Die Zusammenberufung der Gemeindeversammlung erfolgt in allen Faͤllen, wo nicht 
ein Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, durch den Gemeindevorstand. 
Art. 58. 
Soll in einer Gemeindeversammlung über einen Gegenstand berathen und Beschluß ge- 
saßt werden, so muß, mit Ausnahme eiliger Fälle, die Einladung wenigstens einen Tag vor- 
ber, unter Angabe des Zweckes, der Zeir und des Ortes der Verlammlung in orrsübllchre 
Weise, durch mündliche Bestellung, öffentlichen Anschlag oder Ausruf rc., gescheben. Der 
Zweck kann besonders in einem Auschlage angekündige werden. 
Es können Gemeindebuben bis gu zehn Groschen sür dlesjeulgen angedroht und gegen 
lolche ausgesprochen werden, welche ohne hinreichende Entschuldigung ausbleiben oder zu späe 
kommen. 
Nrt. 50. 
In Gemeinden von 1000 Einwohnern und weniger darf und in Gemeinden von mehr 
als 1000 Einwohnern muß, wenn nicht blos eine öffentliche Verkündigung gescheßen foll— 
Act. 65. Zisser 2 — die Zusammenberufung nach Abeheilungen erfolgen. Es darf jedoch 
eine sosche Abeheilung in der Regel nicht weniger als 500 Einwohner umsassen. Die über 
die Abstimmungsscagen abgegebenen Stimmen werden in diesem Falle aus den verschledenen 
Abebeilungen zusammengezählt. 
Art. 6 
Alle einer Gemeindeversammlung zur nn vorgelegten Fhenn mässen so gefaße 
sein, daß ihre Beamwortung einfach durch „Ja“ oder „Neln“ erfolgen muh. 
Eine Vortragserstattung über den Gegenstand der Abstimmung ma vorousgehen, und 
eine Berathung darüber ist zulässtg, jedoch dürsen nicht mehrere Mitglieder gleichzeitig zum 
Worte gelassen werden. 
Nrt. 61. 
Den Worsitz in der Versammlung führt dersenige, welcher dieselbe einberusen hat. Ee 
er ösfner die Sitzung, leltec die Verhondlungen und bestimmt den Schluß. Er har das 
Recht, diejenigen Mitglieder der Versammlung, welche StSrungen verankassen, zur Ordnung 
zu verweisen, oder auch aus der Versammlung enesernen zu lassen; eben so stehr lhm in 
solchen Fällen das Recht zu, die Versammlung sofore zu schließen. — Wegen Störung der 
Ocdnung der Versammlung dürsen neben den erwa verwirkten gerichellchen Serasen in sedem 
Falle von dem Worsihenden Geldbußen bis zu drel Thalern verfüge werden. 
Beleidlgungen gegen dem Vorslhenden unterliegen der Beureheilung nach den Gesetzen. 
Art. 62. 
Dle Guͤltigkelt elnes Gemeindebeschlusses ist bedingt durch:
	        
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