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4) gehörige Anordnung und Bekannmachung der Gemeindeversammlung,
2) Gegenware und Abstimmung von wenigstens zwei Drikeheilen der Stimmberechkigeen,
3) eine die Hälste der Abstimmenden öberlkelgende Mehrheit der Stimmen, wenn ulcht
für elnzelne Gegenstände, 3. B. die Wahlen, etwas Anderes geseblich vorgeschrieben M.
Bei Seimmengleichheit muß die Abstimmung in einer anderweit anzuberaumenden Ge-
melndeversammlung wiederholt werden, und erglebe sich auch hiee Seimmengleichheit, so wied
die vorgelegte Frage als verneint angesehen-
Art. 63.
Erscheinen nicht zwei Drittheile der Stimmberechtigten, so ist eine zweite Versammlung
anzuordnen, und wenn auch in dieser jene Zahl nicht zusammenkommt, so gilt das als guͤl-
tiger Beschluß der Gemeinde, was die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigeen beschliestt.
Art. 64.
Der Gemelndeversommlung bleibe in allen Gemeinden das Recht der frelen Wohl des
Gemeindevorstandes und des Gemeinderathes vorbehalten. In Geemeinden ohne Gemeinde.
räthe (Arr. 67) haben die Gemeindeversammlungen alle Befugnisse und Obliegenbeiten, wel-
che in anderen Gemeinden den Gemeluderärthen überwiesen sind. Sie wählen daher wie
nach Arc. 128 die Gemelisderéche ihren Vorsitzenden und Seefllvertreter.
Art. 65.
Die volle Gemeindeversammlung muß berufen werden:
4) jur Vornahme der vorschrifksmästigen Gemeindewohsen;
2) wenn Krast Gesetzes oder einer Verordnung eine öffentliche Verkündigung an die Ge-
meinde ersolgen soll, insosern diese niche# durch ösfentliche Blätler oder auf andere in
der Gemeinde gebräuchliche Weise mit gleicher Wieksamkeit ersolgen kann;
3) wenn die Vornahme einer Handlung ausdrücklich on die Emsscheidung der Gemeinde.
versammlung gebunden ist;
4) wenn der § emeinderath nach Act. 130 beschlußunfähig wird;
5) wenn ven den höheren Behörden die Vernehmung der Gemeindeversammlung angcord.
net wird, was namemlich geschehen muß, wenn von wenigstens einm Drittbeile der
lämmtlichen Stimmberechtigeen eine schriftliche Beschwerde gegen den Gemeinderath
oder den Gemeindevorstand angebracht und zugleich deantrage werden i#t, die Gemein.
deversammlung über den Beitrit zur Beschwerde zu vrenehmen; in diesem Falle be-
rust und leiter der Beoufcragte der NRegierungsbehörde die Gemeindevecsamlung;
6) in Gemeinden, welche keine Gemeinderäthe haben, zur Beschlußlassung in allen deu-
senigen Fällen, sür welche in anderen Gemeinden den Gemeinkerächen die Euischei ·
dung übertragen ist (Nrt. 109),
7) wenn der Gemeinderocth und der Gemelndevorstand übereinstummend die Zusimmenbe-
rufung für räthlich halten- #.