Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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2) in Gemeinden von mehr als 3000 Elnwohnern aus einem Bürgermelsker und vier 
Stadtraͤthen, von denen der Erste den Bürgermeister bel Verhinderungssällen zu ver- 
creken und der Zweite das Amt eines Schriftfübrers zu versehen hat, dasern niche 
durch Orts- Statut elwas Anderes bestimmt wird. 
Der Bürgermeister oder der Schristführer muß eine juristisch, besähigre, nach dem Ge- 
ses vom 12. Februar 1824 für den Scaatsdieust qualisizirte Person sein. Von dem 
Beschlusse ver Gemeinde bleibt es abhaͤngig, ob dieß der Buͤrgermeister oder der Schristsuͤh- 
rer sein soll. 
Dem Gemelndevorstande muß ein Rechnungsfuͤhrer und das ersordersiche, dem Beduͤrf- 
nisse der Gemeinde entsprechende Diener · Personal beigegeben werden. 
In Gemeinden von mebr als 1000 Einwohnern können dem Gemeindevorstande ein 
oder mehrere Gemeinde= oder Bezirks. Vorsteher beigegeben werden, deren Zahl der Ge- 
meinderath feststelt. Ob dem Gemeindevorstande ein besonderer Schriseführer beizugeben 
sel, bängt von dem Beschlusse des Gemeinderakhes ab. 
b. Wahl derselben. 
Art. 70. 
Ole Wohl der Gemeludebeßörden ersolge von der Gemeindeversammlung. 
Art. 71 
Wahlberechtigt sind alle diejenigen, welche nach Art. 541, 55, 50 das Stimmrecht aus- 
üben können, wählbar alle männlichen Bürger, welche das 253. Lebenejohr zurückgelegt ha- 
ben und deren Selmmreche niche erloschen ist oder ruhr. 
aa. Deso Gemeinderathes. 
Art. 72. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf drei Jahre gewaählt, jedoch verliert 
jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhoͤren der Bedingungen der Waählbarkeit. In jedem 
Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die 
nach dem ersten und zweiten Jahre Ausscheidenden werden durch das Loes bestimmt. Die 
Ausscheidenden koͤnnen wieder gewaͤhlt werden. Es bleibt den Gemeinden uͤberlassen, durch 
Orts-Statut eine laͤngere Dienstzelt und eine im Verhaͤltnisse derselben zu bestimmende an- 
dere Zeitsolge suͤr das Austreten und die Esehehlen sest zuschen. 
In den Gemeinderath koͤnnen solche . nicht gewähle werden, welche ein Gemein= 
deame oder als Staatsdiener eine Stelle bei einer zur Führung der Oberaussiche über die 
Gememdeverwaltung und Orts.Polizei - s bekleiden. 
In jeder Gemeinde werden durch * Gchtiinevorsan bisten der Selmmberrchtigten
	        
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