Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

1414 
in der Wahlliste vorzumerkenden, Waͤhler auf, so vlele Namen auf die an dleselben ver- 
theilten, mit dem Gemeindestempel versehenen Zettel deutlich zu schreiben, als Mitglieder zu 
waͤhlen sind. 
Art. 80. 
Die beschriebenen Wahlzerkel werden von jedem Wähler per fönlich in ein aufgestell- 
tes Gefaͤß gelegt. Zusendung der Wahlzercl ist unzusässig. — Abstimmung durch Bevoll- 
mchtigte ist nur denjenigen gestarker, welche ihr Seimmrecht überhaupt durch folche (Art. 
5½, 1 und 2, Art 55, 1, Art. 560) ausüben können. Es müssen zu diesem Zwocke stäu- 
dige Bevollmächtigte aus der Zahl der stimmfähigen Bürger bestellt und dem Gemeindevor- 
Ntonde angejeigt sein. 
Art. 81. 
Ungestempelte, oder solche Wahlzertel, aus denen bestimmee wählbare Personen ulche zu 
erkennen sind, sind wirkungslos. 
Einzelne Namen niche wählbarer oder niche erkennbarer Personen beeimtröchtigen die 
Göltigkeit der auf demselben Wahlzettel stehenden zulössigen Namen nicht. Wahljertel, auf 
weschen zu viel oder zu wenig Namen sich verzeichner finden, sind zulässsg; im ersten Falle 
werden dle in der Relhenfolge lehten zuviel geschrlebenen Namen nicht mirgezählt. 
Art. 82. 
Die Wähler sind besugt, der Stimmenverlesung und Zählung beisuwohnen. Dieselbe 
muß vorher Sffenklich bekannt gemocht sein. — Der Vorstzende verliese die obgegebenen 
Seimmen, und die Mitglieder des Wahlvorstandes (Art. 79) verseichnen die Stimmen auf 
von ihnen zu führenden und zu umrerschreibenden Zeceeln. Dieselben unterzeichnen mit dem 
Worsitzenden und Protokollsührer das Prokokoll. 
Art. 83. 
Gewählt sind diesenigen, welche die meisten Srimmen erhalten haben Bei Seimmen- 
gleichheic enescheidet das Loos. — Wenn einer von den mit gleichen Stimmen Gewählten 
einen zulässigen Ablebnungegrund geltend machen will und kann, f0 ist dies vor der Loos- 
ziehung zu bewirken, wodurch dieser von derselben ausscheider und enweder der andere mit 
gleichen Stimmen Gewählte ohne Weiteres als gewähle anzusehen ist, oder, wenn deren 
mehrere sind, das Loos nur unter diesen entscheidet. 
Art. 84. 
Das Amt eines Mitgliebes des Gemeinderaches kann nicht ausgeschlagen werden, so- 
bald nicht nachgewiesen wird, daß daraus suͤe die Gesundheit besondere Besahr ader fͤr die 
bäuslichen Verhaͤlmisse ein bedeutender Nachtheil enistehen werde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.