Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

A43 
Art. 90 
Die bei der regelmähigen Ergänzung des Gemesnderathes neu gewählten Mlchlieder 
rreken mit dem Anfange des nach der anberaumen Wahl folgenden Jahres in ihr Amt; 
die sWm- bleiben bis dahin in Thaͤtlgkeit. 
bb. Des Gemein devorstandes. 
Art. 91. 
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt auf sechs Jahre. Eine Wahl auf laͤngere 
oder auf Lebenszeit ist nicht ausgeschlossen. Tritt eine solche ein, so ist die Bestaͤelgung der 
Staatsregierung erforderlich. 
Art. 92. 
Wegen des Wahlrechers und der Wählbarkeit, sowie wegen des Wahlversahrens, gel- 
ren die für die Wahlen zum Gemeinderathe aufgeskellen Grundsähe und Bestimmungen. 
(Arc. 74—389.) 
Geistliche und Lehrer an sffentlichen Unterrichrsonstolten können nicht gleichzeitig das 
Amn eines Gemeindevorstandes versehen. Sie können daher nur dann eine auf f#e# gefallene# 
Wobl zum Gemelndevorstande amiehmen und in das Ame eines #olchen eintreten, wenn sie 
hr geistliches oder Lehrame wiederlegen. 
Dagegen sind Mieglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand wählbar, und 
es find eintreienden Falles ihre Stellen bei dem Gemeinderalhe durch außerordentliche Wah. 
leu zu ersezen. 
Art. 93 
Die Leitung der Wohl des Gemeindevorstandes hat in Gemeinden bis zu 3000 Ein · 
wehnern, wenn der Bürgermeister gewähle wied, dossen bisheriger Seellvertreter, und wird 
der Seellvertreter gewähle, der bisherige Bürgermeister, in den übrigen Fällen aber der 
Bürgermeister. In Gemeinden von 3000 und mehr Einwohnern hat der Börgermeister 
alle Wahlen zu leiten. Nur, wenn sür die Seelle des Bürgermelsiers gewählt wird, steber 
die Leliung des Waplgeschäfts dem Scelloertreter desselben zu. 
Art. 94. 
An der Wohl des Gemeindevorllaudes nehmen alle Stimmberech-igeen Thei. 
Für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes sinder eine besondere Bablb auens Scoi. 
Art. 565. 
Gewaͤhlt ist derjenige, welcher mehr als die Hälfte der abgegebenen Stne cebl· 
lute Stimmemmehrheit) eryalten har) 
Ergiebt sich nach Berndigung der ersten Wahl keine obsolute Mehebeir, so sind dieje· 
nigen beiden Wablkandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten habrn, auf eine engere 
Wahl zu bringen. 
17
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.