Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

de 
12) Anftellung des Gemeinde-Rechnungssührers und Schrifeführers, sowie Bestimmung. 
aller Gehaltsbezüge aus Gemeindekessen, Aullellung der Gemeindedlener auf Lebenszeit; 
13) neue Anskalten und Eiurichtungen für Gemeindezwecke; 
14) Feststellung ortsgeseHlicher Bestimmungen (Art. 14, 171, (70); 
15) Prozehführung der Gemeinden, Abschluß von Vergleichen; 
40) Ausnahme Fremder in den Gemeindeverband, ingleichen die Ertheilung des Ehren- 
Bürgerrechtes; 
17) geltend gemachte Heimathsansprüche; 
180 Eerheilung der Heirarhserlaubniß, wenn über das Recht zur Begründung elner Fa- 
milie Zweisel enestehen (Arc. 24, 4); 
19) Ablehnung der Wahl zu einem Miegliede des Gemelndevorstandes oder Gemeindera- 
tbes, sowie Austeitt aus einem bereits angetretenen Gemeindeamte vor Ablauf der 
Zeit, für welche die Wahl getroffen war; 
20) Vorstellungen, welche gegen Versügungen des Gemelndevorskandes wegen verweigerten 
Ausenthaltes als Schuhgenosse, wegen versogter Aufnahme eines Heimathsberecheigten 
in den Bürgerverband, wegen Umlegung der Gemeludclasten, sowie wegen Verwal- 
kung des Gemeindevermögens an den Gemeinderarh gelangen. 
Art. 104 
Dem Gemeinderathe steht dos Recht der Beschwerdesührung gegen Gemeindebeamte 
und Diener zu. Ihm gebührt die Kontrolirung der ganzen Gemeindeverwaltung, zu wel- 
chem Behuse er die Vesugnih hat, lich durch Einsicht der Akten und Rechnungen, oder 
durch Ernennung von Ausschüssen aus selner Mitte, oder durch Auskunftserbserung von dem 
Gemeindevorstande, Ueberzeugung über die Ausführung seiner Beschlüsse, die gehörige Ver- 
wendung der Gemeindeeimnahmen und die Einhaltung der festgestellten Voranschläge zu ver- 
schaffen. 
Art. 
105. 
Der Gemeinderarh ist verbunden, sein Gutachten über alle Gegenstände abzugeben, 
welche ihm zu diesem Zwecke durch die Aussichtsbehörden vorgelegt werden. 
Art. 106. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes sind an keine Instruktion ihrer Wähler gebunden. 
tt. 107. 
Der Gemeinderath ist berechtigt, Gegenstaͤnde von besonderer Wichtigkeit vor der Be- 
schlußfassung bierüber zur Kenncnihß der Gemeinde zu bringen und die zu falsenden Be- 
schlüsse im Enzwurse vorzulegen, damit es jedem Bürger möglich sel, Seinnerungen inner. 
balb einer zu bestimmenden Frist bei dem Gemeindevorstande oder elnem dazu besonders 
Beauftragten elnzurelchen, welche dann bei der Beschlußsassung in Erwägung zu ziehen sind. 
Art. 108. 
Die Mitglieder des Gemeinderathes erhalten, wonn ulche durch Ortsstaenk eiwas An.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.