Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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. 113. 
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemelnde, dessen sich die Staatsbehoͤr · 
den bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemelnden bedlenen dürsen. (Art. 19.) 
Derselbe ilt verpflichter, alle Anträge, welche Gemeindeangehörlge bel der Sctaats-Re- 
gierung stellen wollen, auf= und anzunehmen, auch soweit, als es näehig, zur Beschlußfassung 
vorzuberelcen. Gesuche um Erlaß #oder Stundung von Staatsgesällen hat er aufzunehmen 
und zur Beschlußnohme der guständigen Behörde vorzuberelten. 
Art. 114. 
Dem Gemeindevorstand steht die Discipkinar-Gewalt über die Unterbeamten und Die- 
ner der Gemeinde gu. 
Art. 115. 
Er hat die Befugniß, die Leistung geforderter Gemeindedienste mit Androhung einer 
Gemelndebuße bis zu 2 Thalern aufzugeben und solche gegen diejenigen, welche der Anord= 
nung nicht nachkommen, auszusprechen. . « 
JqulkevokliegendckZahlungsunsckhigkeiekannvonihmbieStkaseiuAkkestoder 
Handarbeit verwandelt werden. 
Art. 116. 
Derselbe seitet das Armenwesen nach Befinden unter Mitwirkung einer dazu ernannten 
besondern Kommission. 
· Art. 117. 
Dem Gemeindevorstande liegt die besondere Aufsicht anf das Gemeindekasse · und Rech- 
nungswesen ob. Er weiset dle Gemeinde · Nechnungsbelege zur Zahlung an, sieht auf puͤnkt. 
liche Legung der Rechnungen und pruͤst in jedem Jahre unter Zuziehung einiger von dem 
Gemeinderaihe dazu bestimmter Micglieder desselben mehrmals den Kassehaushalt. 
Art. 118. 
Hat der Gemeinderath oder die Gemelndeversommlung einen Beschluß gefaße, welcher 
nach der UeberJeugung des Gemelndevorstandes dle Besugnisse derselben überschreitef, eder 
die Verfassung des Staares und die Gesehe verlehr, so ist derselbe verpflichert, die Ausfähr. 
ung des Beschlusses zu versagen, hat ober alsdann sosort die Enescheidung der Regierung 
einzuholen, welche längstens binnen vier Wochen ertheile werden muß. 
Art. 
Die. Gemeinde, oder Bezirksvorsteher haben dim Gemeindevorstande bel Vollziehung 
der Anordnungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in allen Gemeindeangelegenheiten, 
insbesondere bel Verwastung des Gemeindevermögens und der Gemelnen#skalten, nach sefner 
Auweisung zu uncerstätzen. 
Art. 120. 
Der Gemeinderechnungsführer ist verbunden, dem Gemeindevorstonde und den erwa
	        
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