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. 113.
Der Gemeindevorstand ist dasjenige Organ der Gemelnde, dessen sich die Staatsbehoͤr ·
den bei Ausübung der Regierungsrechte in den Gemelnden bedlenen dürsen. (Art. 19.)
Derselbe ilt verpflichter, alle Anträge, welche Gemeindeangehörlge bel der Sctaats-Re-
gierung stellen wollen, auf= und anzunehmen, auch soweit, als es näehig, zur Beschlußfassung
vorzuberelcen. Gesuche um Erlaß #oder Stundung von Staatsgesällen hat er aufzunehmen
und zur Beschlußnohme der guständigen Behörde vorzuberelten.
Art. 114.
Dem Gemeindevorstand steht die Discipkinar-Gewalt über die Unterbeamten und Die-
ner der Gemeinde gu.
Art. 115.
Er hat die Befugniß, die Leistung geforderter Gemeindedienste mit Androhung einer
Gemelndebuße bis zu 2 Thalern aufzugeben und solche gegen diejenigen, welche der Anord=
nung nicht nachkommen, auszusprechen. . «
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Handarbeit verwandelt werden.
Art. 116.
Derselbe seitet das Armenwesen nach Befinden unter Mitwirkung einer dazu ernannten
besondern Kommission.
· Art. 117.
Dem Gemeindevorstande liegt die besondere Aufsicht anf das Gemeindekasse · und Rech-
nungswesen ob. Er weiset dle Gemeinde · Nechnungsbelege zur Zahlung an, sieht auf puͤnkt.
liche Legung der Rechnungen und pruͤst in jedem Jahre unter Zuziehung einiger von dem
Gemeinderaihe dazu bestimmter Micglieder desselben mehrmals den Kassehaushalt.
Art. 118.
Hat der Gemeinderath oder die Gemelndeversommlung einen Beschluß gefaße, welcher
nach der UeberJeugung des Gemelndevorstandes dle Besugnisse derselben überschreitef, eder
die Verfassung des Staares und die Gesehe verlehr, so ist derselbe verpflichert, die Ausfähr.
ung des Beschlusses zu versagen, hat ober alsdann sosort die Enescheidung der Regierung
einzuholen, welche längstens binnen vier Wochen ertheile werden muß.
Art.
Die. Gemeinde, oder Bezirksvorsteher haben dim Gemeindevorstande bel Vollziehung
der Anordnungen desselben an die Hand zu gehen und ihn in allen Gemeindeangelegenheiten,
insbesondere bel Verwastung des Gemeindevermögens und der Gemelnen#skalten, nach sefner
Auweisung zu uncerstätzen.
Art. 120.
Der Gemeinderechnungsführer ist verbunden, dem Gemeindevorstonde und den erwa