Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

A 
2. 
Dle Angabe der Gegenstände, worüber berathen werden soll, erfolgt in gewshulichen 
Fällen zwel Tage vor der Sihung. 
. 427. 
Der Gemelnderath kann ulcht beschließen, wenn ulche mindestens zwel Driktheile selner 
Milglieder anwesend sind. Eine Ausnahme hiervon findet Statt, wenn der Gemeinderath 
zum drikeen Male Jur Verbandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, aber den- 
noch nicht in genügender Anzahl erschlenen ist. Bel der zweiten und dritten Zusommenbe- 
rufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich bingewlesen werden., Eine fernere Uus- 
nahme Fuudet bei Gegenständen Sctatt, die durchaus keinen Aufschub lelden. 
In diesen Fällen fassen die Erschienenen einen Beschluhß, der in nächster ordenrtlscher 
Setzung Bebuss der Kenntnihnahme Seilens der srüher NRichterschienenen vorgelegt wird. 
Art. 126. 
Ausnahmsweise ist in einfachen und eiligen Angelegenhelten elne schriftliche Abstimmung 
durch Ciekular zulässig. Der auf diese Weise gefaßte Beschluß muß in der naͤchsten Sis- 
ung bekannt gemacht werden. 
Dem Gemeindevorstande stehe das Reche zu, die Ausführung eines solchen Beschlusses 
zu verschieben und auf mündliche Berathung anjutragen. 
Art. 129. 
Die Beschlüsse werden nach Seimmenmehrheit gesaße. Bei Seimmengleichheit muß 
in einer weiferen Sitzung eine nochmalige Berathung und Abstimmung erfolgen, und wenn 
auch Lierbei sich Seimmengleichheit ergiebe, so gilt die Frage als vernelnt. Kein Mitglied 
des Gemeinderarhs darf sich ohne triftige Gründe seiner Siimme enthalten. Die Entscheid- 
ung über die Tristigkeie der Gründe steht dem Gemeinderathe zu. 
Art. 130. 
Wer bei einer Angelegenheie unmittelbaren Vorehril oder Nachtbeil zu erwarken har, 
darf der Verhandlung varüber nicht belwohnen. Kaun wegen dieser Ausschließung eine be. 
schlußsähige Versammlung nicht gehaften werden, so ist dle Eusscheidung der Gemeindever- 
sammlung gu überlassen. 
Art#. 137. 
Die Sißungen des Gemeinderaths sind öffemlich, wenn derselbe nicht beschließe, aus 
besonderen Gründen eine Ausnahme eintreten zu lassen. 
Der Autrag auf geheime Sicung kann vom Gemeindevorstande oder oon einem 
Drünheile der anwesenden Mitglieder des Gemeinderathes gestelle werden; die Berathung 
und Beschlußfassung bierüber muß in geheimer Sihung erfolgen. 
Die Sihungen sind in geeigneter Weise zur öffentlichen Kennmnibß zu bringen. Vor 
dem Sibungs-Lokale oder in demselben ist in der Regel das Verzeichniß der jur Berathung 
vorliegenden Gegenstände anzuschlagen.
	        
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