127
40
Art. 182.
Der Vorsihende vertheilt die Geschaͤfte und bestellt fuͤe dle elnzelnen Gegenstaͤnde die
Referenten. Er leitet die Verhandlungen, eroͤffnet und schließt die Sitßzungen und hand.
babr die Ordnung in der Versammlung. Er hat das Rechr, sede Person aus dem Sl-
hungszlmmer enefernen zu lassen, welche effenlich Zeichen des Belfalles oder des Mißfal-
lens giebt, oder sonstige Unruhe verursacht.
rt. 133.
Die Beschlüsse des Gemelnderathes und die Namen der babel anwesend gewesenen Mil-
glieder sind in ein besonderes Buch einzukragen. Die Protokolle müssen nach vorherlger
Vorlesung und Genehmigung vor dem Schlusse der Sitzung mindestens vom Vorsitzenden
und Schrifesübrer unterzeichnet werden. Die Protokoll Führung wird von einem durch den
Gemeinderath gewähl#en Schrlfesührer besorge. Beschlüsse, welche eine Thärigkeit des Ge-
meindevorstandes zur Folge haben müssen, sind diesem alsbasd mitzuebeilen.
Art. 134. »
DemGemeistdkkacheblkibküberlasse-»dieIsåhkkeansiimmangetIdesGeschåfkigcnses
in einer besonderen Geschäfesordnung zu ertheilen.
bb. Bei dem Gemelndevorstande.
Art. 135.
In allen Gemeinden, in welchen der Gemeindevorstand aus einem Kelleginm bestebt, be-
lorgt dieses alle Geschäfte der Gemeinde gemeinschaftlich; doch gebührt dem Bürgermeister
die Leitung und Werebeilung der einzelnen Geschäfte, sowie die emscheidende Seimme bei
vorkommender Stimmensleichbeic.
Dem Büegermeister liegt die Wahrnehmung aller Geschäfee der Gemeindeverwalt-
ung im Allgemeinen ob, insbesondere gebührt ihm die Aussicht über alle flädtischen An-
stalten, über den Kasse. und Rechnungs-Dienst, über die Umnerbeamten und Diener, sowie
über die Polizei-Verwaltung. Nicht minder liegt ihm vor ugsweise die nächsse
Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindegüter und wirthschaftlichen Anstallen, über die
Gemeindewaldungen und deren Kuleur, über die richelge Gerwrcehung ibrer Nuhungen, über
die Baumpflanzungen und Obstanlagen, somle über das gesammte Bauwesen, mit Einschluß
der Brücken, Wege und Si#ege, des Pflasters, sowie der Brunnen= und Wasser-Leitungen
ob. Oerselbe ist sür eine schleunige, zweckmäzige und möglichst billige Ausführung der
in dieser Beziehung gesaßten Beschlusse insbesondere veranewortlich. In den Gemeinden,
in welchen ein Schriflführer für den Gemeindevyrstond nscht angestelle ist, besorge der Bür-
hermeister die Schrift, und Akteu- Fübrung. Sämmtliche Ausfertigungen und Urkunden des
Gemeindevorstandes werden in Konsept von den Miegliedern des Gemeindevorstandes gezeich ·
net, in der Reinschrist aber vom Buͤrgermeister unteeschrieben. Kauf · und Veraͤußerungs-,
18