Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

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lowle Schuld-Urkunden müssen vom Worsitenden des Gemeinderaths oder der Gemelndever- 
sommlung im Konzept mie gezelchnet und in dee Relnschrist n##er Beldrückung des Ge- 
melndessegels mie unrerschrleben werden. Ist die Genehmigung der Sctaateregierung zur 
Gültigeelt des Rechtsgeschäftes erforderlich, so ilt diese der Urkunde belzusägen. 
Art. 136. 
In allen Gemeinden, in welchen ein Buͤrgermeister und ein Stellvertreter den Ge- 
melndevorstand bllden, hat der Erstere alle Geschäfte des Gemeindevorstandes zu beforgen. 
Der Lehfere hat deuselben bei Geschäftsanhäufungen zu untersküßen und in Verhluderungs- 
fällen gonz zu vertreten. 
Art. 137. 
Serwohl zur daueruden Verwaltung elnjelner Geschästszweige, als zur Erlebigung eln- 
zelner bestimmeer Angelegenheiten können auf Beschluh des Gemeinderarhes besondere Kom- 
missionen gebilber werden, welche dem Gemeindevorskande umter dessen Leikung an die Hand 
geben. Die dazu bestimmten Mitglieder aus vem Gemeinderathe wähle dleser, die übrigen 
Micglieder der Vorstand. 
5) Von den Gemelndelasten. 
Allgemeine Grund ä#e#. 4 
Art. 138. 
Die Bedürfnisse der Gemeinde sind zunächst durch den Abwurf besjenigen Gemeinde- 
vermögens, welches schon bisber lediglich zur Deckung von Gemeindeausgaben bestimmt wor 
(Gemeindevermögen, iien weiteren Sinne Kämmereivermögen) und durch die, für besondere 
Einrichtungen vorhandenen Stistungen und Fonds gu bestreicen 
139. 
Sind diese Einkünste nicht zureichend und es ist Gemeindevermögen vorhanden, wel- 
ches nach dem bisherigen Ortsgebrauche dem Nuhungsrechte einzelner Gemeindrangehörigen 
oder elnzelner Klassen derselben unterworsen ist (Gemeindevermögen im engeren Sinne, Bör- 
ger: und Nachbarvermögen) so sind in der Regel zunächst diese Rutzungen gegen den Weg- 
fall der etwaigen Gegenleistungen, nach Magogabe des Bedorfs, ganz oder theilweise zurück- 
zuziehen und zu dem zu deckenden Gemeindekwecke zu verwenden. 
Ick jedoch das Recht auf jene Nutungen als Zubehör eines Grundstücks zu berrach. 
een, oder gründet es sich auf einen privatrechtlichen Tirel, so find dleselben der Zurückzle- 
bung und Verwendung zu allgemeinen Gemeindezwecken nicht unkerworfen. 
UAls ein prlvatrechtlicher Tirel ist aber niche zu betcachten, wenn das Nutungsreche le- 
diglich als Aussiuß des Bürgerrechis anzusehen ist, mag auch dafür ein besonderes Ein- 
kausegeld zu emrrichten gewesen sein.
	        
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